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Das Fahrverbot

Für die Dauer von ein bis drei Monaten kann in Deutschland ein Fahrverbot entweder als Nebenstrafe einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder als Nebenfolge einer Geldbuße verhängt werden. Es ist als Verwarnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht, man spricht auch vom "Denkzettel".

Ein Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) wird verhängt, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Klassische Fälle der Anwendung sind die Unfallflucht, wenn nur Sachschaden bis etwa 1.300,00 € entstanden ist, oder die Nötigung im Straßenverkehr. Ein Fahrverbot wird in der Regel angeordnet bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, wenn ausnahmsweise die Fahrerlaubnis nicht gleich ganz entzogen wird.

Bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann auch wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt werden (z.B. mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen unterhalb 26 km/h innerhalb relativ kurzer Zeit).

Regelmäßig werden nach § 4 der Bußgeldkatalogverordnung Fahrverbote ausgesprochen bei:

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h oder
  • außerorts um mehr als 40 km/h,
  • bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres
  • nach Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Verstoß,
  • bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h,
  • bei Überholen oder Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung,
  • bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder bei mehr als einer Sekunde Rotlicht,
  • beim Wenden oder Rückwärtsfahren auf einer Kraftfahrtstraße oder Autobahn,
  • beim Fahren mit einem Kfz mit 0,5 o/oo oder mehr Blutalkoholgehalt,
  • beim Führen eines Kfz unter Einfluß von Drogen,
  • Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke,
  • Teilnahme an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen. 

Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen; anschließend wird er wieder zurückgegeben. 

Zu unterscheiden vom Fahrverbot ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Entzug erfolgt, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (klassischer Fall hierfür ist die Trunkenheitsfahrt mit 1,1 o/oo oder mehr).

Im Einzelfall empfiehlt es sich stets anwaltlichen Rat einzuholen.