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Kindesunterhalt und Wechselmodell

Keine Befreiung von der Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell wegen Kindesbetreuung


Wenn Eltern sich nach der Trennung die Alltags-Erziehung der Kinder teilen und diese dazu in beiden Haushalten ein Zuhause haben, spricht man vom Wechselmodell. Die Erscheinungsformen sind sehr vielfältig. Bei manchen Familien pendeln die Kinder wochenweise, andere haben einen Rhythmus, der z. B. mit den beruflichen Verpflichtungen zusammenhängt.

In seiner neuesten Entscheidung – NJW 2015, 331 – hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Unterhaltspflicht führt. Beide Eltern haben für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Er umfasst auch die durch das Wechselmodell bedingten Mehrkosten, v. a. Wohn- und Fahrtkosten.

Ob die Eltern tatsächlich ein Wechselmodell praktizieren oder ob das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung.

Liegt der Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 1606 III 2 BGB, d. h. er erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes, der andere Elternteil muss den Barunterhalt auf der Grundlage seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse leisten.

Das Wechselmodell stellt eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung, dem sogenannten Residenzmodell, dar. Der Bundesgerichtshof misst der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung bei Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, zwar Indizwirkung zu. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind jetzt zusätzlich auch noch andere Umstände zu prüfen, beispielsweise organisatorische Aufgaben der Kinderbetreuung, Strukturierung des kindlichen Tagesablaufs, Beschaffung von Kleindung und Schulutensilien, Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten.


Stellt der Tatrichter die Hauptverantwortung eines Elternteils fest, ändert sich an der daraus folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, auch wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Rahmen seines Umgangsrechts Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, die sich einer Mitbetreuung annähern.

Diese finanzielle Mehrbelastung kann der Barunterhaltspflichtige allenfalls dadurch geltend machen, dass er eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle verlangt und Naturalleistungen, die den anderen Elternteil entlasten, zusätzlich zu einer Minderung des Unterhalts führen.

Diese Beträge werden in der Regel deutlich niedriger liegen als das, was der überdurchschnittlich engagierte Unterhaltsschuldner aufwendet. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob tatsächlich ein Wechselmodell vorliegt oder trotz erheblicher Betreuungsleistungen eines Elternteils die Hauptverantwortung dennoch beim anderen Elternteil verbleibt, kann den Betroffenen nur empfohlen werden, mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht möglichst konkrete Vereinbarungen über die Höhe des Zahlbetrags zu treffen.