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Die Schadensabrechnung bei Vollkaskoversicherung und Mithaftung

Häufig wird die Abrechnung nach Quotenvorrecht vergessen

Hat der Vollkaskoversicherte einen Unfall, bei dem beide Beteiligte anteilig haften, so rechnet er häufig mit der Vollkaskoversicherung ab und vergisst die Geltendmachung des restlichen Schadens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Welche Folgen dies hat sehen wir aus einem Beispiel, bei dem beide Unfallbeteiligte zu jeweils 50 Prozent haften.

Der Unfallbeteiligte hat folgende Schäden:

- Reparaturkosten 10.000,00 €
- Wertminderung 1.000,00 €
- Abschleppkosten 1.000,00 €
- Sachverständigenkosten 1.000,00 €
- Nutzungsausfall 800,00 €
- Unkostenpauschale 30,00 €
Summe 13.830,00 €

Die Vollkaskoversicherung ersetzt nach Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000,00 € von den Reparaturkosten 9.000,00 € und die 1.000,00 € Abschleppkosten. Der Fehlbetrag beläuft sich auf stolze 3.830,00 €.

Der Geschädigte kann und soll sich jetzt nicht einfach 50 Prozent des Fehlbetrages bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung holen.

Der rechtliche Hintergrund ergibt sich aus § 86 VVG. Wenn der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, geht sein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nur insoweit auf den Vollkaskoversicherer über, wie dieser auch leistet. Hier wirkt sich das Quotenvorrecht zu Gunsten des Versicherungsnehmers/Geschädigten aus. Er kann den nicht regulierten kongruenten Schaden gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung weiterhin geltend machen.

In voller Höhe kann der Vollkaskoversicherte alle unmittelbaren oder kongruenten Schäden verlangen, die im Prinzip Gegenstand der Vollkaskoversicherung sind; als Merkhilfe sind das alle Positionen, die irgendwie mit dem „Blech“ zu tun haben, also der reine Fahrzeugschaden in Form des Wiederherstellungsaufwandes oder der Reparaturkosten, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und die Wertminderung.

Im obigen Beispiel bedeutet das: 

- Selbstbeteiligung 1.000,00 €
- Wertminderung 1.000,00 €
- Sachverständigenkosten 1.000,00 €

Die Sachfolgeschäden oder inkongruenten Schäden muss der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nur entsprechend der Schadensquote ausgleichen. Sachfolgeschäden sind die Mietwagenkosten, der Nutzungsausfall, die Unkostenpauschale, die Ab- und Anmeldekosten, die Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Rückstufungsschaden, etc.

Im obigen Beispiel sind das:

- 50 % Nutzungsausfall = 400,00 €
- 50 % Unkostenpauschale = 15,00 €

Der Geschädigte bekommt also insgesamt noch 3.415,00 € von der Haftpflichtversicherung des Gegners, büßt also gerade mal 415,00 € ein.
Weil diese Abrechnung doch kompliziert ist, sollte der Geschädigte gleich nach dem Unfall Hilfe beim Rechtsanwalt suchen.