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Der Rabatt im Schadensrecht

BGH: Ein Geschädigter soll an einem Unfall nichts verdienen

Im Behindertenrabatt-Urteil vom 14.07.2020 (VI ZR 268/19) führt der Bundesgerichtshof seine Rabatt-Entscheidungen konsequent fort. Danach besteht der Schaden nur in der rabattierten Höhe bei der Wiederbeschaffung!

Der Fall: Für Menschen mit Behinderungen gewähren einige Autohersteller im Neuwagengeschäft Rabatte bis zu 25 Prozent. Die schwerbehinderte Klägerin hatte ein Fahrzeug mit einem Rabatt von 15 Prozent gekauft. Nach einer Woche und nur 356 Kilometer wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt. Bei der Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeuges erhielt die Klägerin wiederum einen Rabatt von 15 Prozent auf den Bruttolistenpreis.

Die Klägerin forderte vom Schädiger Schadensersatz auf der Basis des Bruttolistenpreises. Die Klage war in drei Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof folgt konsequent seiner Rechtsprechung, dass ein Geschädigter nicht an einem Schaden verdienen soll. Bei der Schadensberechnung werden also nur die Anschaffungskosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass der bei dem Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Schädigern zu Gute kommt. Ohne Anrechnung des Rabatts wäre - so der BGH - der Geschädigte unzulässig bereichert.

Entscheidend ist auch nur, dass der Geschädigte bei der Ersatzbeschaffung einen Rabatt bekommt.

Zuvor hatte der BGH schon beim Werksangehörigenrabatt 2011 (VI ZR 17/11) entschieden, dass Rabatte, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie z. B. einer Betriebsvereinbarung, dem Schädiger zu Gute kommen.

2019 in der Entscheidung zum Großkundenrabatt (VI ZR 45/19) hatte der BGH klargestellt, dass ein Schaden nur in der rabattierten Höhe besteht: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt einen Anspruch darauf hat, seine Fahrzeuge im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Großkundenrabatts kostengünstiger reparieren zu lassen, ist der Rabatt anzurechnen.

Wer einen Rabatt erhält, darf diesen nicht der Versicherung gegenüber unterdrücken.  Bei Umgehungsversuchen ist die Strafbarkeit wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu berücksichtigen.