Lochmüller & Kollegen
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Anspruch des Miterben gegen die Erbengemeinschaft auf Erstattung der Erbscheinskosten

Nach einem Erbfall werden die Erben durch das Standardschreiben der Nachlassgerichte angefragt, ob sie die Erteilung eines Erbscheins wünschen, und ob ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt wird.

Vielfach wird die Erteilung des Erbscheins durch einen Erben der Erbengemeinschaft beantragt, insbesondere, da das Grundbuchamt aufgrund eines privatschriftlichen Testaments den Erbschein zur Umschreibung einfordert.

Der den Erbschein beantragende Erbe ist dann zunächst gegenüber dem Gericht Kostenschuldner für den teilweise durchaus mit hohen Kosten verbundenen Erbschein. In der Folge stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit die anderen Erben verpflichtet sind, anteilig die Kosten des Erbscheins mitzutragen.

Der BGH hat mit Urteil vom 07.10.2020, Az: IV ZR 69/20, geurteilt, dass ein Miterbe keinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Erstattung der Erbscheinskosten hat, wenn der Erbschein nicht zwingend erforderlich war.

Allein, dass ein Erbschein für die Umschreibung des Grundbuchs erforderlich ist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die übrigen Miterben auch den Erbschein mit zu bezahlen haben.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die Miterben auch nicht aufgrund grundbuchrechtlicher Vorgaben verpflichtet sind, das Grundbuch sofort zu ändern. Eine Änderung ist - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Erben, eine Regelung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu treffen - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Soweit daher ein Zurückstellungsgrund gem. § 82 GBO besteht und ein Erbe hier einen Erbschein beantragt, ohne dies mit den anderen Erben abgesprochen zu haben, kann er die entstehenden Kosten in der Regel nicht erstattet verlangen.

Von daher sollte eine Beantragung zur Vermeidung von Kostenfolgen durch die Erben gemeinschaftlich erfolgen, so dass alle Erben Kostenschuldner gegenüber dem Gericht sind. Des Weiteren sollte nicht voreilig in den Formularen angekreuzt werden, dass ein Erbschein beantragt wird.

Insofern empfiehlt es sich, ggf. bei dem Ausfüllen der durch das Nachlassgericht zugesandten Formulare, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.