Lochmüller & Kollegen
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Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Wie kann ich verhindern, dass ich als Erbe für die Schulden des Erblassers mit meinem privaten Vermögen hafte?

Oft ist die Freude zunächst groß, wenn man Erbe wird, da zumeist die Annahme besteht, dass nach Abzug der Verbindlichkeiten ein positives Vermögen vorhanden ist und vermacht wurde.

Später dann stellt sich oft - insbesondere bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses - heraus, dass eine Überschuldung des Nachlasses droht oder sogar eine Überschuldung gegeben ist. Des Öfteren liegen auch komplexe Finanzverflechtungen vor, so dass nicht klar ist, welches Vermögen vorhanden ist und welche Verbindlichkeiten tatsächlich bestehen.

Nachdem der Erbe grundsätzlich für die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass nicht nur mit dem ererbten Nachlass haftet, sondern auch mit seinem gesamten sonstigen Vermögen stellt sich dann regelmäßig die Frage, wie kann die Haftung beschränkt und das sonstige private Vermögen geschützt werden.

Das Gesetz sieht insoweit verschiedene Möglichkeiten vor:

- Ausschlagung der Erbschaft / Anfechtung der Erbschaft nach Annahme
- Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

Sofern Schulden oder komplexe Finanzverflechtungen im Raum stehen, wird oft durch die Erben vorschnell die Ausschlagung erklärt. In diesem Fall wird vielfach die Möglichkeit vertan, über eine Nachlassverwaltung eine Regulierung des Nachlasses (bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung auf den Nachlass) zu erwirken. Sollte nämlich nach der Regulierung des Nachlasses durch den Nachlassverwalter und nach Abzug der Kosten etwas übrigbleiben, würde dies den Erben zufließen. Sollte der Nachlass nicht ausreichen, kann die sog. Dürftigkeitseinrede erhoben werden (ggfls. nach Durchführung der Nachlassinsolvenz).

Auch wird vielfach die Anfechtung der Annahme (welche sodann als Ausschlagung anzusehen ist) zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, wenn die Erben zunächst mangels Kenntnis der Verbindlichkeiten die Erbschaft angenommen haben. Auch hier begeben sich die Erben häufig der Chance, dass nach Abwicklung der Nachlassverwaltung etwas übrig bleibt. Ferner hat die Rechtsprechung klargestellt, dass im Falle einer Anfechtung der Annahme nicht gleichzeitig die Nachlassverwaltung beantragt werden kann.

Für den Fall, dass man Erbe geworden ist, sollte sorgfältig abgewogen werden, ob tatsächlich die Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme zu erklären ist oder ob es nicht vielmehr Sinn macht, zunächst eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Es empfiehlt sich zeitnah nach Kenntnis des Erbfalls - aufgrund laufender Fristen - anwaltlichen Rat durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt einzuholen.