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Bauvertrag: Schwarzarbeit bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle

Im Allgemeinen wird der Begriff Schwarzarbeit nur mit Fällen in Verbindung gebracht, in denen die Parteien eines Werk- bzw. Bauvertrages auf eine Rechnung „verzichten“ um so die Umsatzsteuer und ggf. weitere Steuern zu sparen (sogenannte „Ohne -Rechnung -Abrede“).

Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes liegt aber auch bei folgender Konstellation in Verbindung mit der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle vor:

Ein Auftragnehmer (AN) führt bei einem Bauvorhaben Arbeiten durch, für die eigentlich ein Meisterbrief und ein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig sind. Der AN hat aber einen solchen Meisterbrief nicht und ist deswegen auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Dem Auftraggeber (AG) ist dies bei Auftragsvergabe bekannt.

Nachdem der AN die Arbeiten durchgeführt hat, verlangt er vom AG den dementsprechenden Werklohn. Der AG wendet ein, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz nichtig ist und leistet deswegen keine Zahlung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG handelt es sich auch dann um Schwarzarbeit, wenn derjenige, der als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Welche Arbeiten eintragungspflichtig sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit der Anlage A der Handwerksordnung.

Sollte die ausgeübte Tätigkeit unter diejenigen der Anlage fallen, handelt es sich also um Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes.

Anders als bei der Ohne-Rechnung-Abrede werden solche Verträge aber nicht von vornherein als nichtig nach § 134 BGB angesehen. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht nichtig, wenn der AG bei Abschluss des Vertrages weiß, dass eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht vorliegt. Hinzukommen muss, dass der AG diese Situation ausnutzt. Liegt ein solches Ausnutzen nicht vor, bleibt der Vertrag wirksam. Auf § 138 BGB – Sittenwidrigkeit – kann ebenso nicht zurückgegriffen werden, da § 134 BGB die speziellere Norm darstellt.

Trotz alledem bleibt der AG auch bei der Wirksamkeit des Vertrages nicht ungeschützt. In Betracht kommt ggf. die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung.

Darüber hinaus kann die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle auch der Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darstellen. Dies dann, wenn der AN dem AG das Vorliegen eines Meisterbriefs vorgespielt hat.

Um in einer solchen Konstellation schlussendlich die richtigen Konsequenzen als AG zu ziehen, sollten die verschiedenen Möglichkeiten mit anwaltschaftlicher Hilfe im Einzelnen durchgesprochen und die Voraussetzungen geklärt werden.