Lochmüller & Kollegen
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Namensrecht in einer Patch-Work-Familie

Wenn ein Elternteil eine neue Beziehung eingeht und aus dieser Partnerschaft Kinder hervorgehen, liegt eine heutzutage typische Patchworkfamilie vor. Gerade bei dieser Familienkonstellation treten Namensverschiedenheiten auf, die zum Problem werden können.

Ein typischer Fall liegt z. B. dann vor, wenn eine Mutter nach einer Neuheirat einen anderen Familiennamen trägt als das Kind aus einer früheren Beziehung. In solchen Fällen wird oft gegenüber dem Vater geäußert, dass das Kind denselben neuen Familiennamen der Mutter tragen soll.

Diese Namensänderung nennt man Einbenennung. Das Verfahren ist in § 1618 BGB geregelt.

Danach ist die Einbenennung problemlos möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Zustimmung des anderen Elternteils.

- Die Zustimmung des Ehepartners.

- Die Zustimmung des Kindes - sofern das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat - muss vorliegen.

- Das Kind lebt im Haushalt der Eheleute.

- Die Erklärung ist vor dem Standesbeamten abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.

Dies funktioniert aber nur in Ausnahmefällen. In den weitaus meisten Fällen fehlt es an der Zustimmung des anderen Elternteils.

Dann steht lediglich die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Elternteils zur Einbenennung des Kindes bei Gericht zu stellen. Das Gericht kann die Einwilligung des anderen Elternteiles dann ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich und sie aufgrund des Kindeswohls unabdingbar ist, § 1618, Satz 4 BGB.

Triftige Gründe liegen z. B. dann vor, wenn das Kind aufgrund der Namensungleichheit psychisch und körperlich beeinträchtigt ist.

Das Gericht hat eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände vorzunehmen.

Sofern das Gericht eine Ersetzung der Zustimmung erteilt, kann mit diesem dann die Einbenennung vor dem Standesamt beantragt werden.

Die Einbenennung hat außer der Namensänderung keine rechtlichen Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Verwandtschaftsverhältnisse, oder auf Unterhaltsverpflichtungen.

Sofern die Einbenennung angestrebt wird und sich ein Elternteil weigert, der Einbenennung zuzustimmen, kann das Gericht um Hilfe angerufen werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich anwaltlichen Rat einzuholen.