Lochmüller & Kollegen
Beck | Haberl | Spitzner

Lochmüller & Kollegen
Beck | Haberl | Spitzner

Neue Düsseldorfer Tabelle – Angepasst an Inflation?

Wie soll ich mein Kind versorgen? Diese Frage stellen sich nicht nur barunterhaltspflichtige, sondern auch naturalunterhaltspflichtige Elternteile im Angesicht der steigenden Gas-, Strom- und insgesamten Lebenshaltungskosten.

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 ist Maßstab zur Bemessung von Kindesunterhalt. Sie wird jährlich an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Mit Spannung wurde die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023 demnach erwartet.

Tatsächlich sieht die neue Tabelle Änderungen sowohl für den natural-, als auch für den barunterhaltspflichtigen Elternteil vor:

  • Die Unterhaltsbeträge wurden um ca. 10 % angehoben. Der Mindestunterhaltsbedarf in der 1. Altersstufe (0 – 5 Jahre) steigt von 396 € auf 437 €, in der 1. Altersstufe (6 – 11 Jahre) von 455 € auf 502 €, in der 3. Altersstufe (12 – 17 Jahre) von 533 € auf 588 € und für volljährige Kinder von 569 € auf 628 €. Entsprechend erhöhen sich auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen.
  • Zudem wurde der Selbstbehalt für den erwerbstätigen Barunterhaltspflichtigen angehoben. Er steigt gegenüber minderjährigen Kindern von ursprünglich 1.160 € auf 1.370 € an und für den Nichterwerbstätigen von 960 € auf 1.120 €. Bisher enthielt der Selbstbehalt eine pauschale Warmmiete von 430 €. Diese wird jetzt mit 520 € angesetzt.
  • Auch der konkrete Unterhaltsbedarf eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern, oder einem Elternteil wohnt, ist angestiegen. Der Bedarf beträgt nicht mehr 860 € monatlich, sondern 930 €.

Neben diesen Änderungen bezüglich des Kindesunterhalts weist die neue Düsseldorfer Tabelle auch angestiegene Selbstbehalte hinsichtlich Ehegattenunterhalt aus. So steht einem erwerbstätigen, unterhaltsverpflichteten Ehegatten ab 01.01.2023 ein Selbstbehalt von 1.510 € zu -im Gegensatz zu bisherigen 1.280 €.

Ferner ergibt sich aus der Tabelle auch, dass neue Kindergeld. Das Kindergeld steigt pro Kind auf 250 € monatlich an.

Eine Differenzierung zwischen den 1. und 3. geborenen Kindern, gibt es nicht mehr. Jedes Kind erhält monatlich 250 € Kindergeld.

Zusammenfassend trägt die Düsseldorfer Tabelle lediglich einem Teil der steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung.

Für die barunterhaltspflichtigen Elternteile und Ehegatten können insbesondere die angestiegenen Selbstbehalte interessant sein.

Bestehende Unterhaltstitel können unter Heranziehung der neuen Düsseldorfer Tabelle ggf. abgeändert werden.

In diesem Fall ist es hilfreich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.