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Zweifel an Ihrer Vaterschaft? Vaterschaftsanfechtung

Bestehen begründete Zweifel an einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft, kann eine Vaterschaftsanfechtung beantragt werden. Die Anfechtung der Vaterschaft wird beim zuständigen Familiengericht verhandelt.

Ziel eines solchen Verfahrens ist die Feststellung, dass der bisherige rechtliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Ein solches Verfahren kann von mehreren Personen eingeleitet werden:

- Der rechtliche Vater:
Gem. § 1592 BGB gilt jemand als rechtlicher Vater, wenn dieser im Zeitpunkt der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes mit der Kindsmutter verheiratet ist, oder die Vaterschaft von diesem anerkannt wurde.

- Der leibliche Vater:
-
- Die Mutter:
Nach § 1600 BGB ist auch die Kindsmutter berechtigt, eine Vaterschaft anzufechten.

- Das Kind:
Gleiches gilt für das Kind; falls das Kind noch minderjährig ist, wird es in der Regel von dem sorgeberechtigten Elternteil vertreten.

Um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchführen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

- Eine Vaterschaftsanfechtung kommt nur dann in Betracht, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es sich beim rechtlichen Vater nicht um den biologischen Vater des Kindes handelt. Ein begründeter Verdacht liegt nicht schon dann vor, wenn man nur Zweifel an der Vaterschaft hat aufgrund von äußeren Merkmalen des Kindes. Ein begründeter Anfangsverdacht wird von der Rechtsprechung dann als gegeben angesehen, wenn Umstände, die vorgetragen werden, bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der tatsächlichen Abstammung des Kindes zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheint.

- Die Vaterschaftsanfechtung ist an eine Frist von zwei Jahren gebunden. Dies bedeutet, dass der Anfechtungsberechtigte innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches Verfahren einleiten muss, nachdem er von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die ihm an einer biologischen Vaterschaft begründet zweifeln lassen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Familiengericht ein medizinisches Abstammungsgutachten zum Beweis des Nichtbestehens einer Vaterschaft erholen.

Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass es sich beim rechtlichen Vater nicht um den biologischen Vater handelt, wird das Gericht feststellen, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Die Frage der rechtlichen Vaterschaft hat weitreichende Konsequenzen, u. a. hängen davon Unterhalts- sowie Erbansprüche ab.

Um die genauen Umstände im Einzelfall zu klären, ist es hilfreich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.