Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten beim Vorliegen eines Totalschadens besteht im Unterschiedsbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Immer wieder versuchen die Haftpflichtversicherungen beim Restwert zu sparen. So behaupten sie u. a., dass sich aus einem Hinweisbeschluss des OLG Köln aus 2012 ergeben soll, dass der Geschädigte die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verletzt, wenn er das Unfallfahrzeug veräußert, bevor der Haftpflichtversicherung des Schädigers das Schadensgutachten vorliegt, da diese dann nicht die Möglichkeit hat, ein besseres Aufkäuferangebot zu unterbreiten. Die Versicherer verweisen dann auf ein höheres Restwertangebot eines polnischen Aufkäufers und zahlen entsprechend weniger, was regelmäßig gleich mehrere hundert Euro ausmacht.
Diese Vorgehensweise sollte der Geschädigte sich nicht gefallen lassen und mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen. Der Hinweisbeschluss des OLG Köln ist schlicht falsch und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet der Geschädigte über die Durchführung des Schadensersatzes. Dazu kann und muss er vom Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert und den Restwert auf dem allgemeinen Markt feststellen lassen. Korrekt wird der Restwert anhand von drei Restwertangeboten auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt.
Zu diesem Wert kann der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug verkaufen ohne vorher die gegnerische Versicherung fragen zu müssen. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH, NJW 2005, Seite 3134 f).
Ist das beschädigte Fahrzeug allerdings noch nicht veräußert und legt die gegnerische Versicherung höhere Restwertangebote vor, so gilt es vorsichtig zu sein: Jetzt kann sich nämlich aus der sog. Schadensminderungspflicht ergeben, dass der Geschädigte eine höheres Restwertangebot der Versicherung annehmen muss, wenn er den höheren Erlös mühelos erzielen kann, weil der Restwertaufkäufer das Fahrzeug abholt, bar zahlt und nur der Aufwand eines Telefonats erforderlich ist.
Generell gilt, dass der Rechtsanwalt vor und nicht nach einer vielleicht falschen Entscheidung eingeschaltet werden sollte.