Wer kennt nicht den Fall des Rentners, der aufgrund einer Entscheidung des BGH vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12) fast eine viertel Million Euro an seine Exfrau abgeben musste, obwohl sie zum Zeitpunkt des Lottoglücks schon acht Jahre getrennt, aber nicht geschieden waren.
Grund dafür ist der Zugewinnausgleich. Den gibt es, wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei beiden Ehegatten wird verglichen, wie hoch sein Vermögen bei der Eheschließung war und wie hoch es bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist. Die Differenz ist der Zugewinn. Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn muss die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleich zahlen.
Dabei spielt es keine Rolle, wer was zum Vermögen beigetragen hat. Es gibt keinen zugewinnneutralen Vermögenserwerb. Lediglich Erbschaften, der Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, Schenkungen oder Ausstattungen als sog. privilegierter Erwerb sind einer Ausgleichspflicht entzogen, da sie von Dritten aufgrund persönlicher Beziehungen stammen.
Diese Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abschließend und nicht analogiefähig.
Demnach sind u. a. auch ein Lottogewinn, Schmerzensgeld oder eine Unfallabfindung im Zugewinn voll zu berücksichtigen.
Eine Verweigerung des Zugewinnausgleichs ist nur wegen grober Unbilligkeit möglich. Eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und ein Vermögenserwerb nach der Trennung ohne inneren Bezug zur ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft allein reichen ohne Hinzutreten weiterer Umstände dafür nicht aus.
Man mag dieses Ergebnis im Einzelfall als ungerecht empfinden. Es ist aber eine Folge des vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und praktischen Handhabung festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystems.
Will ein Ehegatte, der keinen Scheidungsantrag stellen möchte, trotzdem verhindern, dass ein später eintretender Vermögenszuwachs in einem Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt werden kann, bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit, nach dreijähriger Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen.