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Die Abwicklung des Nachlasses bei bestehender Erbengemeinschaft

Besteht nach dem Ableben des Erblassers eine Erbengemeinschaft, weil dieser testamentarisch mehrere Personen zu seinen Rechtsnachfolgern bestimmt hat oder gesetzliche Erbfolge mehrerer erbberechtigter Personen eingetreten ist, so gibt uns das Gesetz für das Verfahren der Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft eine Grundstruktur.

Soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat oder sich die Erben nicht einvernehmlich anderweitig verständigen, verläuft die Abwicklung des Nachlasses folgendermaßen:

Es sind zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, wie beispielsweise Beerdigungskosten oder Schulden des Erblassers. 

Schließlich sind Auflagen des Erblassers, Vermächtnisse und möglicherweise auszuzahlende Pflichtteile zu erfüllen. 

Der übriggebliebene Restnachlass ist unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbquote zu verteilen.

Hier sind gegebenenfalls auch Ausgleichungspflichten zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben können, dass der Erblasser lebzeitige Zuwendungen an Abkömmlinge gemacht hat, die den entsprechenden Vorschriften unterliegen.

Sodann ist der verbleibende Nachlass zu teilen; soweit dieser aus Sachwerten besteht, können beispielsweise Nachlassgegenstände wie Grundstücke, Bilder, Teppiche, Schmuck, usw., aus dem Nachlass in das Privatvermögen der einzelnen Miterben übergehen.

Kann man sich auf die Teilung nicht verständigen, so sind sämtliche Vermögensgegenstände zu veräußern, damit der Ausgleich in Geld vorgenommen werden kann.

Kann man sich auch darauf nicht einigen, bleibt häufig als letztes Mittel die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft.

Auch danach kann es noch notwendig sein, eine Erbauseinandersetzungsklage zu erheben.

Ein unkomplizierter - wenig bekannter - Weg, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, ist die Abschichtung.

Ein Miterbe kann auch durch einen formfreien Vertrag mit den weiteren Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden; man vereinbart mit ihm in der Regel eine Abfindung, die aus dem Nachlass oder aus nachlassfremden Mitteln bereitgestellt werden kann.

Er gibt seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf, sein Erbteil wächst den übrigen Miterben kraft Gesetzes an.

Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt dies zur Alleinerbenstellung dieser Person und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Nach dem Gesetz ergibt sich für die entsprechende Abschichtungsvereinbarung kein Formzwang, aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, diesen Abschichtungsvertrag schriftlich zu formulieren.

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, vollzieht sich die Veränderung der Eigentumsverhältnisse bei der Erbengemeinschaft; der Eigentumsübergang erfolgt außerhalb des Grundbuchs; es wird unrichtig und muss berichtigt werden.

Es bedarf weder einer Auflassungserklärung der Erben noch einer zusätzlichen Bewilligung der übrigen Miterben; die Berichtigungsbewilligung und einen schriftlichen Grundbuchantrag gibt derjenige ab, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Löschung beeinträchtigt wird, also der ausscheidende Miterbe.

Dies ergibt sich nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs aus einer Analogie zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wo dies formfrei möglich ist.

Dieser "einfachere" Weg, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, kann aber auch nur dann eingeschlagen werden, wenn sich die Miterben diesbezüglich einig sind.

Diese Einigung kann möglicherweise dadurch erreicht werden, dass der ausscheidende Miterbe sich bei der Vereinbarung der Höhe der Abfindung mit etwas weniger zufrieden gibt, als eigentlich seiner Erbquote entsprechen würde.

Dies ist häufig die bessere Lösung, als der steinige Weg der Erbauseinandersetzungsklage.