Der Europäische Gerichtshof EuGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 12.06.2014, AZ: C-118/13, „Bollacke“, ein Urteil gefällt, welches die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Punkt hinfällig werden lässt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat (zuletzt in der Entscheidung vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11) die Auffassung, dass bei Tod des Arbeitnehmers sämtliche Resturlaubsansprüche verfallen und die Erben keinen Anspruch auf die Abgeltung des offenen Resturlaubs hätten.
Der EuGH kassierte in dem oben genannten Urteil diese ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
Die Folge hiervon ist, dass die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gegenüber dem Arbeitgeber haben und auch geltend machen können. Dies kann je nach Urlaubshöhe einen nicht unerheblichen Betrag ausmachen.
Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfällt entstandener Urlaub, der aufgrund Krankheit nicht genommen werden konnte, erst 15 Monate nach Beendigung des Kalenderjahres in dem er entstanden ist. Dies kann dazu führen, dass eine Urlaubsabgeltung des Jahresurlaubs für mehr als zwei Jahre vorzunehmen ist (was einen Betrag von mehr als zwei Monatsgehälter ausmacht).
Probleme könnten sich allerdings bei der Bestimmung der Höhe des Urlaubsanspruchs ergeben, sofern die genommenen Urlaubstage unbekannt sind.
Wegen der gegebenenfalls laufenden tarifvertraglichen oder vertraglichen Ausschlussfristen sollte im Übrigen eine unverzügliche Geltendmachung, idealerweise unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rats erfolgen.
Arbeitgebern wird im Falle der Geltendmachung durch die Erben dringend geraten, die Berechtigung der vermeintlichen Erben sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, da ansonsten die Gefahr besteht, mehrfach in Anspruch genommen zu werden.
Das oben genannte Urteil des EuGH bezog sich lediglich auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch der übergesetzliche vertragliche Urlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers verfällt und entsprechend geltend gemacht werden kann.