Wieder einmal hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Ersatz der Mehrwertsteuer nach einem Unfallschaden zu befassen. In der Entscheidung vom 02.07.2013, Aktenzeichen: VI ZR 351/12, hat er bei einer Ersatzbeschaffung von privat - also ohne Mehrwertsteuerausweis - und bei einem Kaufpreis, der niedriger als der Brutto-Wiederbeschaffungswert war, den Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer abgelehnt.
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden und einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.000,00 € hatte der Kläger von privat für 14.700,00 € ein Ersatzfahrzeug erworben und wollte vom Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung auch die anteilige Mehrwertsteuer auf diesen Betrag erstattet bekommen.
Die Klage hat der Bundesgerichtshof wie die Vorgerichte abgelehnt. Der Bundesgerichtshof weist auf seine Rechtsprechung hin, dass seit der Neuregelung des § 249 BGB im Jahr 2002 die Mehrwertsteuer nur noch ersetzt wird, wenn sie tatsächlich anfällt, das heißt, wenn der Geschädigte tatsächlich Mehrwertsteuer bezahlt. Die Mehrwertsteuer gibt es also nur noch, wenn eine Rechnung über die durchgeführte Reparatur oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden kann.
Nach wie vor gilt aber auch noch die ältere Entscheidung des BGH vom 01.03.2005 (Aktenzeichen: VI ZR 91/04). Damals hatte der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft, dessen Kaufpreis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert überstiegen hatte. In diesem Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen kann, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Durch die gesetzliche Neuregelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrags steht und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung soll es die fiktive Umsatzsteuer nicht mehr geben.
Wer also durch Rechnung nachweist, dass er mehr reinvestiert hat als den Brutto-Wiederbeschaffungswert, hat auch Anspruch auf die Mehrwertsteuer.