Geradlinig miteinander verwandte Personen sind einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.
Jedermann weiß, dass er seinen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.
Aber nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, sind Eltern bedürftig werden auch Kinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Können ältere Menschen ihren Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren, tritt zunächst das Sozialamt - Träger ist für den hiesigen Bereich der Bezirk Oberpfalz - in Vorleistung.
Anschließend tritt der Bezirk an die unterhaltspflichtigen Kinder heran, um zu überprüfen, inwieweit geleistete Mittel von diesen zurückgeholt werden können.
Neben laufendem Einkommen der Kinder spielt auch deren Vermögen eine Rolle.
Was das Einkommen anbelangt, so beläuft sich der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes seit 2013 auf 1.600,00 €.
Eine abzugsfähige Belastung stellt die sekundäre Altersvorsorge dar, die bis zu 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen akzeptiert wird.
Als Einkommen anzusetzen ist aber auch der Wohnwert, verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über ein selbst genutztes Eigenheim, so wird der Wohnvorteil als Einkommen angerechnet.
Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine unterhaltspflichtige Person, die aufgrund Selbstbehalts und sekundärer Altersvorsorge bezüglich des Einkommens nicht leistungsfähige wäre, wegen eines eigenen Häuschens Unterhalt für seine Eltern aus seinem monatlichen Einkommen zahlen muss.
Was das unterhaltspflichtige Kind ganz sicher nicht tun muss, ist das selbst genutzte Eigenheim für Pflegekosten der Eltern zu verkaufen: Hier bewegen wir uns im Bereich der Frage, inwieweit dem Vermögen eines unterhaltspflichtigen Kindes der Zugriff des Sozialhilfeträgers droht.
Vor einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das private Vermögen von Kindern im Umfang von 5 % des aktuellen Bruttomonatslohns hochgerechnet auf die bisher absolvierten Berufsjahre zuzüglich Zinsen als Schonvermögen gilt.
Klarheit geschaffen wurde nun zusätzlich hinsichtlich der Frage, ob zu diesem Wert auch der Wert des Eigenheims des unterhaltspflichtigen Kindes zählt:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.08.2013 (AZ: XII ZP 269/12) klargestellt, dass der Wert einer selbst bewohnten Immobilie des unterhaltspflichtigen Kindes auf das Schonvermögen nicht angerechnet wird.
In der Vergangenheit wurde in der Verwaltungspraxis vielfach das Gegenteil angenommen.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine selbst bewohnte Immobilie zusätzliches Schonvermögen darstellt.
Damit hat sich die Position unterhaltspflichtiger Kinder gebessert, die sowohl über Geldanlagen als auch ein Eigenheim verfügen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Einkommen und Vermögen des Schwiegerkindes nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden kann.
Bei Vermögen von Ehegatten verhält es sich auch nicht so, dass Geldanlagen "automatisch" immer beiden Eheleuten zur Hälfte gehören, sondern demjenigen, auf dessen Namen sie angelegt sind.
Unter Umständen ergeben sich daraus ebenfalls Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf spätere Unterhaltslasten gegenüber Eltern.