Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

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Bauwerk: Wertminderung wie bei einem Unfallwagen

Der BGH hat bereits im Jahre 2003 die grundsätzliche Anwendbarkeit der merkantilen Wertminderung auf Immobilien bejaht. Hierunter versteht man einen Geldausgleich trotz vollständiger Reparatur (Mängelbeseitigung), da durch die Reparatur der Immobilie der Verkehrswert beeinträchtigt ist.

Bejaht wurde die grundsätzliche Anwendung vom BGH mit der Begründung, dass der Bauherr nach Mängelbeseitigung ein geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben kann.
Interessant für den Bauherren ist die Angelegenheit insbesondere deswegen, da nach den gesetzlichen Regelungen die merkantile Wertminderung - im Gegensatz zur Minderung nach § 634 Nr. 3, 638 BGB - neben dem Mängelbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass er neben der Mängelbeseitigung eben gegebenenfalls auch noch die Wertminderung zusätzlich erhalten kann.

Nachdem der BGH in seinen Entscheidungen noch offengelassen hatte, ob eine merkantile Wertminderung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn nach vollständiger Mängelbeseitigung kein technischer Minderwert am Bauwerk verbleibt, haben nunmehr Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Oberlandesgerichts Stuttgart eine merkantile Minderung auch in diesen Fällen zugesprochen.

Nach Meinung des OLG Hamm reicht es auch, wenn die Wertminderung nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.

Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung einen Minderwert anerkannt, wenn eine 100 %ige Überprüfung des Erfolgs einer Mängelbeseitigung nicht möglich ist. Insoweit hat hier wohl jedoch eine wertende Betrachtung zu erfolgen. Voraussetzung sei nach Ansicht des OLG Stuttgart auch immer, dass der Verkaufswert des Gebäudes durch den früheren, nunmehr behobenen Mangel beeinflußt wird.

Festzustellen ist insgesamt, dass sich insoweit wohl in den nächsten Monaten/Jahren eine herrschende Meinung hierzu noch herausbilden wird. Für die Höhe  der anzusetzenden Wertminderung wird es dann insoweit auf den Einzelfall ankommen .  Eine Beratung mit einem Rechtsanwalt/in und gegebenenfalls die Zuhilfenahme eines Sachverständigen können bei Beantwortung dieser Frage helfen.