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Wann besteht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer?

Kündigung, was nun? Viele Arbeitnehmer stehen nach Ausspruch der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber vor dem Problem, ob sie sich gegen die Kündigung wehren oder einfach eine andere Arbeitsstelle suchen sollen.

Zunächst gilt es zu prüfen, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden kann. Grundsätzlich muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Inwieweit diese dann Erfolgsaussichten hat, hängt zumeist davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Kommt dieses zur Anwendung kann der Arbeitgeber nur bei Vorliegen sozialer Rechtfertigungsgründe wirksam kündigen, was aufgrund der für die Arbeitgeber hohen Anforderungen an den Kündigungsgrund, insbesondere bei Erhebung der Kündigungsschutzklage, regelmäßig zur Zahlung einer Abfindung führt.

Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist zunächst das ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten (§ 4 KSchG), unabhängig davon, ob in dieser Zeit gearbeitet wurde oder nicht.

Ferner darf der Betrieb nicht unter die Kleinbetriebsklausel des § 23 KSchG fallen. Hiernach sind solche Betriebe vom Kündigungsschutz des KSchG ausgenommen, die in der Regel nicht mehr als „zehn“ Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigen. Sofern das Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2003 bestand, ist das KSchG schon anwendbar, sofern mehr als „fünf“ Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls bereits am 31.12.2003 bestand.
Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1,0 eingestellt.

Ergibt sich bei Berücksichtigung sämtlicher Angestellter (z.B. auch direkt angestellter Putzfrau oder mitarbeitender Ehefrau), dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, so bestehen erfahrungsgemäß, vorbehaltlich der jeweils der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalte, gute Chancen, gegen die Kündigung erfolgreich vorzugehen und -  wie oft gewünscht - im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu erlangen.

Sollte das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, so bedarf es zum Ausspruch der Kündigung keiner besonderen Rechtfertigung. Die Erfolgsaussichten, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen, sind eher gering einzuschätzen. Sollte allerdings die Kündigungsfrist fehlerhaft berechnet worden sein oder Sonderkündigungsschutz greifen, ist dies unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und sollte jedenfalls geltend gemacht werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, zeitnah nach Erhalt der Kündigung, diese durch einen Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit und Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.