Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

Die Winterreifenpflicht

Seit fast zwei Jahren besteht in Deutschland eine generelle Winterreifenpflicht. Damit soll verhindert werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und so erhebliche Verkehrsbehinderungen verursacht werden. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf nach § 2 Abs. 3 a StVO ein Kraftfahrzeug nur mit Winterreifen gefahren werden.

Der Begriff "Winterreifen" ist weiter nicht definiert. Als Winterreifen im Sinne der Neuregelung können benutzt werden M+S-Reifen, die als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, oder entsprechende Ganzjahresreifen oder Reifen, die das sogenannte Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen. M+S-Reifen sorgen aufgrund ihres Laufflächenprofils für bessere Fahreigenschaften bei winterlichen Straßenverhältnissen. 

Auch für Winterreifen ist nur eine Profiltiefe von 1,6 Millimeter vorgeschrieben; empfohlen werden aber mindestens 4 Millimeter. Die Winterreifenpflicht gilt für Kraftfahrzeuge, also nicht für Anhänger. Verschiedene schwere Nutzfahrzeuge müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen, da die Reifen dieser Fahrzeuge sowieso bessere Haftungseigenschaften haben und deshalb ganzjahrestauglich sind. Eine weitere Ausnahme gibt es für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, die sowieso grobere Profile benutzen und die Einsatzfahrzeuge verschiedener Organisationen. Die Winterreifenpflicht gilt nicht für den ruhenden Verkehr; nur geparkte Fahrzeuge müssen also nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein und dürfen nicht beanstandet werden.

Sanktioniert wird ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht mit einer Geldbuße von 40,00 € und einem Punkt in Flensburg. Kommt es zu einer Behinderung, so ist eine Geldbuße von 80,00 € fällig.

In Österreich besteht die Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen vom 01. November bis zum 15. April; die Profiltiefe beträgt mindestens 4 Millimeter. 

Wie es mit der Haftung bei einem Verkehrsunfall unter Verstoß gegen die Winterreifenpflicht ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon bisher unterstellten die Gerichte, dass Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen die Betriebsgefahr erhöhen und schon der Beweis des ersten Anscheins bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht für eine Unfallursächlichkeit desjenigen spricht, der mit Sommerreifen fährt.

Im Vollkaskofall muss man mit einer Kürzung der Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit rechnen. Wer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse ungeeignet sind, wird sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen müssen, zumal auch circa 95 Prozent der Kraftfahrer mit Winterreifen ausgestattet sind. Mit einer Kürzung von mindestens 25 Prozent wird man jedenfalls rechnen müssen. Die Beachtung des Spruches "Winterreifen von Oktober bis Ostern" macht also durchaus Sinn.