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Die Mütterrente - Auswirkung auf den Versorgungsausgleich?

Sie erhalten für jedes Kind einen weiteren Entgeltpunkt zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch und damit eine höhere Rente.

Die Erziehung von Kindern fällt damit bei der Rente stärker ins Gewicht, die erbrachte Erziehungsleistung erfährt Anerkennung in der Rentenversicherung.

Frauen, ggf. auch erziehende Männer, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, hatten nicht die heute bestehenden Betreuungsmöglichkeiten, beispielsweise in Krippenplätzen, und damit weniger Chancen berufstätig zu sein und Rentenpunkte zu erwerben.

Viele haben ihr Berufsleben für lange Zeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, um die Erziehung und Betreuung der Kinder zu übernehmen.

Deutschlandweit profitieren von der Mütterrente ca. 9,5 Mio. Frauen (und Männer).

Für geschiedene Paare gilt, dass bei der Scheidung ihrer Ehe in aller Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, d. h., dass die Rentenanrechte jeweils -bezogen auf die Ehezeit- geteilt wurden.

Wenn nun die geschiedene Ehefrau durch die Mütterrente pro Monat und Kind einen zusätzlichen Bruttopauschalbetrag in den alten Bundesländern von derzeit 28,61 € zusätzlich erhält, stellt sich die Frage, inwieweit der geschiedene Ehegatte hiervon profitiert, d. h. hälftig daran teilnehmen kann.

Diese Frage stellt sich insbesondere hinsichtlich Auswirkungen auf einen bereits rechtskräftigen Versorgungsausgleich, d. h., ein Ehepaar ist bereits geschieden, Scheidungsendbeschluss und Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind nicht mehr mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar.

Das Gesetz sieht in den §§ 225, 226 FamFG Abänderungsmöglichkeiten des Wertausgleichs beim Versorgungsausgleich vor.

Die Wertänderung muss nach dem Ende der Ehezeit eingetreten und wesentlich sein. Das ist dann der Fall, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und darüber hinaus die Veränderung des Ausgleichswerts 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.

Ein halber Entgeltpunkt übersteigt diesen Grenzwert von 120 % nicht, wenn also nur ein Kind vor dem 01.01.1992 geboren ist, sind die Voraussetzungen für eine Abänderung generell nicht gegeben, weil ein halber Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten nicht den Grenzwert von 120 % gemäß § 225 Abs. 3 FamFG übersteigt.

Dies bedeutet, dass -wenn zwei oder mehr Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden- an eine Abänderung auch eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs gedacht werden darf.

Auch dann müssen aber mindestens 5 % des damaligen Ausgleichswerts erreicht sein.

Schließlich ist nach § 226 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Antrag frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht, oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.

Dies bedeutet, dass die Abänderung erst 6 Monate vor Rentenbeginn des geschiedenen Ehegatten, der die Rente bezieht, beantragt werden kann.

Eine Abänderung muss beim zuständigen Familiengericht ausdrücklich beantragt werden, sonst verbleibt es bei der ursprünglichen Regelung im Scheidungsausspruch.

Familiengerichte werden diesbezüglich nicht von selbst tätig.

Die Rentenversicherer sind nicht befugt, Auskünfte zu erteilen.

Es empfiehlt sich also einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten, wenn die Überprüfung des Versorgungsausgleichs angedacht wird.