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Die Pflichtverteidigung ist kein Armenrecht

Die Pflichtverteidigung hat nichts mit dem Begriff der Prozesskostenhilfe aus dem Zivilrecht zu tun. Ein Pflichtverteidiger wird einem Angeklagten immer dann vom Gericht beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 der Strafprozessordnung vorliegt und der Angeklagte nicht schon einenWahlverteidiger hat. Eine Verteidigung ist notwendig, wenn schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht verhandelt wird, das heißt, wenn es um Staatsschutzdelikte geht, um ein Kapitalverbrechen (wie zum Beispiel Mord), wenn mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu rechnen ist oder wenn schon der Umfang des Verfahrens eine Anklageerhebung vor dem Landgericht erforderlich macht.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt immer auch vor, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird; Verbrechen sind Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Auch dann, wenn der Angeklagte schon mindestens drei Monate Freiheitsentziehung hinter sich hat, ist ein Verteidiger zwingend beizuordnen. Wird Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vollstreckt, muss unverzüglich mit Beginn der Untersuchungshaft ein Verteidiger bestellt werden. Auch die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machen. Von einer „schweren Tat“ geht man grundsätzlich dann aus, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist; dabei ist auch der etwaige Widerruf einer offenen Bewährungsstrafe zu berücksichtigen. Auch dann, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte zum Beispiel wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht selbst verteidigen kann, ist ein Verteidiger erforderlich.

Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse bezahlt; seine Gebühren sind im Vergleich zu den Gebühren eines Wahlverteidigers reduziert. Bei einer Verurteilung fordert die Staatskasse die verauslagten Kosten zurück. Den Pflichtverteidiger kann man sich grundsätzlich aussuchen. Man wird vom Gericht zusammen mit der Übersendung der Anklageschrift aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen. Es empfiehlt sich, möglichst rechtzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen und mit diesem abzuklären, ob der Rechtsanwalt überhaupt Strafverteidigungen macht, ob er bereit und in der Lage ist im konkreten Fall die Verteidigung als Pflichtverteidiger zu übernehmen und ob ein Fall der Pflichtverteidigung grundsätzlich vorliegt.