Im Erbrecht gilt der Grundsatz der sogenannten Universalsukzession. Mit dem Tod eines Menschen geht dessen Vermögen in der Regel als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über.
Ausnahmen gelten dann, wenn zum Vermögen des Erblassers auch Gesellschaftsanteile zählen.
Bei bestimmten Gesellschaftsformen ist die Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteils nicht schon von Gesetzes wegen vorgesehen, sondern muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden:
Dies gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters. Persönlich haftende Gesellschafter sind alle Gesellschafter mit Ausnahme des Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft.
Bei der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts geht das Gesetz von deren Auflösung und Liquidation aus, weil bei dieser Rechtsform der persönlichen Zusammenarbeit der Gesellschafter regelmäßig große Bedeutung zukommt.
Bei OHG, KG und PartG wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei diesen der Anteil des Erblassers im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zuwächst.
Soll die gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden und ein Gesellschaftsanteil vererblich gestellt werden, hat dies durch Gesellschaftsvertrag zu erfolgen. Hier kommen verschiedene Klauseln in Betracht.
Denkbar ist zunächst eine bloße „Eintrittsklausel“. Durch diese gewährt ein Gesellschafter einem Mitgesellschafter oder einer dritten Person, die bisher nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, das Recht, durch Erklärung in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen einzutreten. Rechtlich fällt der Anteil des Verstorbenen zunächst den übrigen Gesellschaftern zu, die die Gesellschaft fortsetzen.
Der Eintritt des Berechtigten erfolgt durch die Ausübung seines Eintrittsrechts.
Bei einer derartigen Eintrittsklausel ist eine aktive Erklärung des Berechtigten nötig.
Bei einer sogenannten“ Nachfolgeklausel“ kommt es zu einem automatischen Übergang des Anteils des Verstorbenen.
Hier unterscheiden die Juristen zwischen der erbrechtlichen und der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel.
Bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel vollzieht sich der Eintritt der anderen Person durch den Gesellschaftsvertrag.
Unter bestimmten Umständen ist diese Variante nicht empfehlenswert, da einerseits die Rechtsprechung diese Klausel für unzulässig erachtet, wenn der Anteil auf einen Nichtgesellschafter übergehen soll.
Begründet wird dies damit, dass mit einem Gesellschaftsanteil gewichtige Nachteile und Risiken verbunden sein können und diese Gefahren nicht einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten aufgebürdet werden dürfen. Man spricht von einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.
Damit soll die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie zugunsten eines Mitgesellschafters wirken soll.
Auch hier ist aber zu bedenken, dass der Erblasser ab Aufnahme der Klausel in den Gesellschaftsvertrag an seinen erklärten Willen gebunden ist und auf –aus seiner Sicht negative- Veränderungen in der Folgezeit bis zu seinem Tod nicht mehr reagieren kann.
Deshalb wird im Regelfall eine erbrechtliche Nachfolgeklausel anzuraten sein, bei welcher sich der Eintritt der anderen Person in die Gesellschaft durch die Erbfolge vollzieht.
Man unterscheidet die sogenannte einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel, bei welcher jeder Erbe automatisch Gesellschafter wird. Bei der sogenannten qualifizierten erbrechtlichen Nachfolgeklausel dagegen werden nur solche Personen Gesellschafter, die sowohl Erben sind, als auch im Gesellschaftsvertrag als mögliche Nachfolger ausdrücklich oder konkludent erwähnt sind.
Diese Variante erfordert eine Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag. Sie hat den Vorteil, dass der Erblasser bis zu seinem Tod weitgehend ungebunden ist. Seine Mitgesellschafter haben gleichzeitig die Sicherheit, dass ihnen kein völlig überraschender Nachfolger vorgesetzt werden kann.
Zu betonen ist, dass es auch dann, wenn mehrere Erben existieren und in den Gesellschaftsanteil nachfolgen, nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern zu einer Sonderrechtsnachfolge kommt.
Dies bedeutet, dass keinesfalls eine Erbengemeinschaft als solche den Anteil des Erblassers hält, sondern der jeweilige Anteil nur einer Person zusteht.
Dies wird damit begründet, dass die Haftungsregelung bei der Erbengemeinschaft nicht mit der des Gesellschaftsrechts harmoniert. Auch ist die Erbengemeinschaft stets auf Auseinandersetzung gerichtet, die Gesellschaft aber auf Kontinuität.