Mit Dashcams (dashboard = Armaturenbrett), die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden, kann das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug aufgezeichnet werden, um Unfälle oder ein sonstiges Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer beweisen zu können.
Die Zulässigkeit und Verwertbarkeit dieser Videoaufnahmen sind heftig umstritten. Grundsätzlich zulässig sind Videokameraaufzeichnungen nur in den eigenen vier Wänden, außerhalb der Wohnung oder des Hauses nur, wenn kein öffentlicher Weg mit erfasst wird. Schon 1995 entschied der Bundesgerichtshof, dass Videoaufnahmen von öffentlichen Wegen grundsätzlich nach den §§ 823, 1004 BGB unzulässig sind, weil dadurch massiv in die Grundrechte der Fußgänger eingegriffen werde (BGH, 25.04.1995, Az: VI ZR 272/94).
Was bei den festinstallierten Kameras gilt, soll erst recht bei den mobilen Dashcams gelten. Hier wird noch intensiver in die Grundrechte aller Verkehrsteilnehmer eingegriffen und niemand kann mehr kontrollieren wann und wie er aufgenommen wird und sich dagegen wehren.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Heilbronn (Az: 3 S 19/14) am 03.02.2015 entschieden, dass Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalles verwertet werden können. Die Aufzeichnung des Unfallgegners mittels Dashcam verletzt dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses umfasst als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht am eigenen Bild.
Die am Pkw der Klägerin installierte Dashcam fertigte umfassende heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens auf. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.
Im Übrigen verstößt die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam auch gegen § 6 b I Nummer 3 BDSG und gegen § 22 I KUG. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat schon am 12.08.2014 entschieden (Az: AN 4 K 13.01634), dass der Betrieb solcher Kameras aus Gründen des Datenschutzes unzulässig ist.
Andersherum hat in einem Strafverfahren am 20.01.2015 das Amtsgericht Nieburg (Aktenzeichen: 4 DS 155/14) entschieden. Danach besteht im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalles. Im konkreten Fall hatte der genötigte Autofahrer nur anlassbezogen die Dashcam angestellt, weil der andere Verkehrsteilnehmer ihm sehr dicht aufgefahren war und der Geschädigte einen Zusammenstoß beim erwarteten Überholen befürchtete. Wenn eine Aufzeichnung nur aus aktuellem und konkretem Anlass vorausschauend als Beweismittel gefertigt wird, so soll die Aufzeichnung nach dieser Entscheidung zulässig und verwertbar sein.
Soweit ersichtlich gibt es noch keine Entscheidung dazu, wie es sich mit der Verwertbarkeit verhält, wenn die Kamera mit einer technischen Vorrichtung zur spezifizierten Beweissicherung versehen ist, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden; im Ergebnis also immer nur die letzten Minuten abgespeichert sind.
Nutzer von Dashcams sollten auch bedenken, dass sie sich unter Umständen auch selbst mit ihren Aufzeichnungen belasten und die Aufzeichnungen von der Polizei sichergestellt werden können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in einigen europäischen Ländern, zum Beispiel in Österreich, die Benutzung von Dashcams schlicht verboten ist. Schließlich kann, wer unzulässigerweise aufgenommen wurde, vom „Filmer“ Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Die obigen Ausführungen zur Dashcam gelten natürlich auch für Helmkameras und ähnliche kleine Videokameras.
Nicht bloß bei den Juristen, auch in der Bevölkerung gehen die Meinungen auseinander: In einer kürzlich erfolgten Umfrage meinte ein Drittel der Befragten Dashcams sollten gesetzlich vorgeschrieben werden; ein Viertel war dagegen für ein völliges Verbot.
Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten müssen. Aktuell ist die Verwendung eher als problematisch zu sehen.