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Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

Jetzt droht auch in Bayern nach jedem Entzug wegen Alkohols die MPU

Etwa 160.000 Verurteilungen wegen Straftaten im Straßenverkehr gibt es jährlich in Deutschland, wovon die Hälfte mit Alkohol zu tun haben; etwa 95.000-mal entziehen die Strafgerichte jährlich die Fahrerlaubnis.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist die am häufigsten angewandte Maßregel der Besserung und der Sicherung nach dem Strafgesetzbuch.

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht im das Gericht nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

In § 69 Abs. 2 StGB sind sogenannte Regelbeispiele aufgeführt, bei deren Vorliegen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist und der Entzug nur ganz ausnahmsweise unterbleiben kann. Es handelt sich dabei um folgende Vergehen:

1. Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB; häufigster Fall ist die Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss.

2. Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB; häufigster Fall ist das Führen eines Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 0,3 Promille aufwärts und dem Vorliegen sonstiger Tatumstände, die für Fahruntüchtigkeit sprechen, wie zum Beispiel dem sogenannten Schlangenlinienfahren.

3. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen muss, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden (Grenze circa 1.300,00 €) entstand.

4. Der Vollrausch nach § 323 a StGB, der sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht.

Auch bei Nichtverkehrsdelikten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich die charakterliche Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ergibt und die „Anlasstat“ tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Zusammen mit der Entziehung ordnet das Strafgericht die Dauer an, wie lange die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis mehr erteilen darf und zwar von sechs Monaten bis lebenslang. Ausländische Fahrerlaubnisse können nicht eingezogen werden; bei diesen wird die Nutzung in Deutschland untersagt.

Nach dem Antrag auf Neuerteilung prüft die Führerscheinstelle, ob die Fahrerlaubnis mit oder ohne medizinisch-psychologisches Gutachten erteilt werden kann. Hier bahnt sich möglicherweise weiteres Ungemach auch in Bayern an: Bisher wurde weitgehend von Ersttätern erst ab 1,6 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht aufgegeben und entschieden, dass nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, durch die die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auch dann anzuordnen ist, wenn die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 Promille betragen hat (Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen: 11 BV 14.2738). Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist noch nicht bekannt.   

Wegen der Bedeutung und wegen der Einzelheiten empfiehlt es sich rechtzeitig den Rat eines Fachmanns einzuholen.