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Problematische Erbengemeinschaft

Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch der Erben untereinander oder gegenüber Dritten


Über Erbengemeinschaften und die daraus möglicherweise resultierenden Probleme wurde an dieser Stelle schon häufiger berichtet.

Bilden mehrere Personen eine sogenannte Miterbengemeinschaft, kann es aus unterschiedlichsten Gründen zu Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Ein häufig auftretender Streitpunkt ist der Nachlass als solcher und lebzeitige Minderungen des Nachlasses durch den Erblasser selbst oder dritte Personen.

So findet man häufig die Konstellation vor, dass der Erblasser die zukünftigen Miterben durch unterschiedlich hohe lebzeitige Zuwendungen bedacht hat.

In diesem Fall stellt sich die Frage, inwieweit nach dem Erbfall die Miterben untereinander Ausgleichungsvorschriften zu beachten haben.

Hierbei handelt es sich um ein spezielles erbrechtliches Problem, welches in der Regel große Schwierigkeiten bereitet, die der juristische Laie ohne Beistand eines Spezialisten nicht lösen kann.

Häufig spielen bei der Nachlassverteilung aber auch lebzeitige Geldabflüsse eine Rolle, die nicht der Erblasser, sondern eine andere Person veranlasst hat.

Stand beispielsweise der Erblasser unter Betreuung, oder hatte jemand –möglicherweise auch einer der Miterben- Kontovollmacht über Erblasserkonten oder Generalvollmacht, so kommen häufig Fragen dahingehend auf, inwieweit diese Geldabflüsse vom Willen des Vollmachtgebers gedeckt waren, oder es sich um eine bestimmungsgemäße Geldverwendung für den Betreuten handelte.

Bei einer Kontovollmacht oder Generalvollmacht gilt Auftragsrecht und es ergibt sich hieraus eine sogenannte Rechnungslegungsverpflichtung.

Gerichtlich bestellte Betreuer sind regelmäßig dann nicht zur Rechnungslegung im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet, wenn es sich um einen geradlinig verwandten Betreuer aus dem Familienumfeld des Betreuten handelt.

Dass das Betreutenvermögen bestimmungsgemäß ausschließlich zum Wohl des Betreuten und in dessen Interesse zu verwenden ist, steht außer Frage.

Die Rechtsprechung dazu, wie am Ende die Beweisführung auszusehen hat, ist unterschiedlich, höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existiert hierzu nicht. Oberlandesgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Beweislast.

Grundsätzlich gilt im Auftragsrecht:

Der Beauftragte hat die Auftragsausführung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wenn er eine Rückerstattungsforderung des Auftraggebers (oder seiner Erben) bestreitet.

Zu beweisen ist also die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags, somit die bestimmungsgemäße Verwendung entnommener Geldbeträge.

Dieser Grundsatz ist aber nicht ausnahmslos und unbegrenzt anwendbar. Er gilt in den Fällen nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Auftraggeber einen Anspruch auf Rechnungslegung jahrelang nicht geltend gemacht hat und seine nachträgliche Erhebung gegen Treu und Glauben verstößt.

In diesem Fall muss ein Auftraggeber (oder seine Erben) erst einmal berechtigte Tatsachen nachweisen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu erwecken.

Hierunter fallen auch die Fälle, wo finanzielle und sonstige Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder des Betreuten nicht gewerbsmäßig durchgeführt wurden und aufgrund enger Verwandtschaft ein tiefes Vertrauensverhältnis vorlag.

Zu berücksichtigen ist auch, dass eine exakte und ausnahmslose Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben erheblichen Aufwand darstellen würde.

Die Erfahrung lehrt, dass sowohl Familienbetreuer, als auch bevollmächtigte Personen sich häufig nicht darüber im Klaren sind, dass nach dem Tod des Betreuten bzw. des Vollmachtgebers Fragen der Erben nach dem Verbleib von Geldern aufkommen können.

Eine möglichst genaue Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben würde in manchem Fall das Leben deutlich erleichtern.

Im Fall gerichtlich angeordneter Betreuungen wäre es wünschenswert, wenn das Betreuungsgericht einen Betreuer beispielsweise darauf hinweisen würde, dass buchhalterische Arbeiten (Belege sammeln, Buchführung, Rechnungslegung) auf eine Hilfskraft übertragen werden könnten, die aus dem Vermögen des Betreuten zu bezahlen wäre.

Nicht nur dann, wenn es um die Verwaltung hoher Vermögen geht, sondern auch bei „normalen“ Einkommens- und Vermögensverhältnissen empfiehlt es sich, den sachkundigen Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen, wenn man ein derartiges Amt übernimmt.