Häufig werden in Bauverträgen Materialien und/oder Produkte verwendet, bei denen der Hersteller Empfehlungen für die Verwendung oder den Einbau gibt. Hält sich der Unternehmer nicht an diese Empfehlungen des Herstellers, stellt sich die Frage, ob insoweit das Gewerk des Unternehmers deswegen mangelhaft ist.
Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Bauunternehmer sich nicht an die Empfehlungen des Herstellers hält, das Gewerk bereits von vorne herein mangelbehaftet ist.
Dies ist jedoch nicht grundsätzlich der Fall, insbesondere dann nicht, wenn der Unternehmer sein Werk vollendet und dieses vom Bauherrn abgenommen ist.
Das OLG München (Urteil vom 08.07.2015, 13 U 4157/14) hat beispielsweise entschieden, dass dem Bauherrn alleine mit dieser Begründung, der Unternehmer habe sich nicht an die Herstellerempfehlungen gehalten, keine Mangelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zustehen. Die eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgenommen (Beschluss des BGH, VII ZR 189/15):
Der Bauunternehmer hatte eine Hebeanlage in ein Anwesen eingebaut und sich hierbei nicht an die vom Hersteller empfohlene Anschlusshöhe gehalten. Nach Abnahme ist die Anlage dann später ausgefallen und hat den gesamten Keller des Lokals überflutet. Die Schadensersatzansprüche des Bauherrn wurden zurückgewiesen. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige konnte nicht sicher sagen, ob durch die unterschrittene Anschlusshöhe ein erhöhter Wartungsaufwand oder ein erhöhtes Verstopfungsrisiko verursacht wurde. Nach der Abnahme ist jedoch der Bauherr für einen Mangel beweispflichtig. Kann er –wie hier- diesen Beweis nicht führen, geht dies zu seinen Lasten.
Soweit deswegen oftmals von vorne herein ein Mangel angenommen wird, wenn Herstellerempfehlungen nicht eingehalten werden, ist dies gemäß obiger Rechtsprechung nicht richtig. Es wird zum Teil sogar die Auffassung vertreten, dass selbst ein Verstoß gegen Herstellervorschriften (und nicht nur Empfehlungen) für sich allein noch keinen Mangel begründet. Ein solcher Sachmangel ist nur insoweit zu bejahen, wenn die Abweichung von Herstellervorschriften zumindest das Risiko erhöht, dass der geschuldete Erfolg nicht erreicht wird.
Ein Mangel kann auch bejaht werden, wenn der Bauherr durch die Nichtbeachtung der Herstellervorgaben Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren. Auch im Wege der Auslegung kann sich gegebenenfalls ergeben, dass die Einhaltung der Herstellervorschriften zu der vereinbarten Beschaffenheit des Gewerks gehört.
Jedenfalls ist anzuraten, dass bei solchen Konstellationen sehr genau überprüft werden sollte, ob ein Mangel bejaht werden kann.