Fast täglich liest man von den Fällen, in denen der Unfall-Verursacher sich nicht meldet. Strafrechtlich ist dies unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 des Strafgesetzbuchs.
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Personen, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und
durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war,
die Feststellungen zu treffen oder er
- nach Ablauf der Wartefrist oder
- berechtigt oder entschuldigt sich vom Unfall entfernt hat und die Feststellungen nicht
unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.
Bei einem sogenannten Parkplatzunfall, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, wird die Strafe zumindest gemildert, wenn die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich ermöglicht werden.
Unerlaubtes Entfernen liegt nicht vor bei einem völlig unbedeutenden Schaden, wobei die Grenze bei etwa 25,00 € gezogen wird oder bei einem Unfall auf einem reinen Privatgrundstück. Selbst bei geringem Schaden wird man mindestens zehn Minuten, bei höheren Schäden mindestens eine Stunde warten müssen.
Wer sich nach Erfüllung der Wartezeit bzw. berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, bleibt straffrei, wenn er anschließend unverzüglich seiner Meldepflicht genügt.
Der Schädiger hat dabei die Wahl, ob er den Geschädigten selbst oder die Polizei informiert.
Bestraft wird unerlaubtes Entfernen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Daneben wird bei geringen Schäden - wobei es auf die Vorstellung des Schädigers ankommt (!) - ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten angeordnet.
Bei Schäden ab etwa 1.300,00 € wird der Führerschein entzogen und zwar für mindestens sechs Monate. Automatische Folge einer Verurteilung mit Fahrerlaubnisentzug ist außerdem, dass im Fahreignungsregister in Flensburg drei Punkte eingetragen werden und dort zehn Jahre (!) stehen.
Wer also einen Unfall verursacht hat sollte immer, wenn der Geschädigte nicht anwesend ist
- an der Unfallstelle warten und
- den Geschädigten informieren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Polizei anrufen.
Im Handyzeitalter sollte dies möglich sein.
Der berühmte „Zettel an der Windschutzscheibe“ bringt im Zweifel gar nichts.
Weil das Thema so brisant ist, empfiehlt es sich stets sobald als möglich einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.