Durch das neue Bauforderungssicherungsgesetz, das 01.01. 2009 in Kraft getreten ist, wurde der Baugeldbegriff und die damit zusammenhängende Baugeldverwendungspflicht für den General - und Hauptunternehmer( GU/HU).) erheblich verschärft. Hält sich der GU/HU nicht an diese Vorschriften, besteht die Gefahr einer persönlichen Haftung.
Durch das neue Gesetz wird GU/HU zum Treuhänder seiner Nachunternehmer. § 1 Abs. 1 Bauforderungssicherungsgesetz verpflichtet einen Baugeldempfänger, das Baugeld, welches er für eine bestimmte Baustelle erhält, auch nur für diese zu verwenden. Er darf mit diesem Baugeld nur die auf der konkreten Baustelle Beschäftigten bezahlen, wie z.B. Bauunternehmer, Lieferanten und Arbeitnehmer. Gemäß dem neuen Gesetz ist darüber hinaus jeder Geldbetrag, den er vom Bauherrn aufgrund einer Abschlagsrechnung erhalten hat, zwingend Baugeld. Er darf es nur verwenden, um die oben aufgezeigten Personengruppen zu vergüten. Erst dann, wenn sichergestellt ist, dass das Baugeld ausreicht, um sämtliche Baugläubiger zu befriedigen, kann er das Baugeld auch für andere Zwecke verwenden.
Die Auswirkungen dieser Vorschrift sind erheblich. Verstößt der GU gegen die beschriebene Baugeldverwendungspflicht und kommt es insbesondere bei einer Insolvenz des GU zu einem Forderungsausfall der baubeteiligten Nachunternehmer, Lieferanten oder Arbeitnehmer, kommt die persönliche Haftung des GU in Betracht. Dies ist nicht nur der Inhaber (Geschäftsführer), in Betracht für die persönliche Haftung kommen auch die Prokuristen, Projektleiter und andere Verantwortliche. Da durch die Neuregelung zudem der Baugeldbegriff wesentlich erweitert wurde und noch dazu der Baugeldempfänger die Beweislast trägt, ob es sich um Baugeld handelt, ist die Gefahr der Haftung wesentlich erhöht worden.
Zur Vermeidung dieser Haftung ist dem HU/GU dringend anzuraten, zumindest folgende Punkte einzuhalten:
1. Der GU muss das erhaltene Baugeld auf einem gesonderten Konto einzahlen und dafür Sorge tragen, dass es nicht von Dritten - auch z.B. nicht von der eigenen Bank- gepfändet werden kann.
2. Das Baugeld darf nicht für eigene Zwecke oder zur Deckung der Allgemeinkosten (Miete, Pacht, Büro und ähnliches) verwendet werden.
3. Die Mittel dürfen nicht für andere Baustellen verwendet und keine baufremden Verbindlichkeiten bedient werden wie zum Beispiel für Grundstückskosten, Maklerkosten, Notare usw.
4 Der GU, der selbst Bauleistungen erbringt, darf selbst in diesem Fall vom Baugeld lediglich einen Betrag in Höhe von 50% des angemessenen Wertes seiner Leistung für sich behalten.