In vielen Bau - oder Werkverträgen ist folgende Formulierung zu lesen: " Vertragsbestandteil ist die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung ". Solche Vereinbarungen sind jedoch in einer Vielzahl von Fällen unwirksam:
Eine Vielzahl von Bauverträgen wird nämlich mit Privatpersonen geschlossen, die weder im Baugewerbe tätig, noch sonst im Baubereich bewandert sind, es handelt sich vielmehr in diesen Fällen um bauunerfahrene Verbraucher. Da es sich bei der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, fordert der Bundesgerichtshof in diesem Fall für die wirksame Einbeziehung der VOB/B, dass dem Verbraucher entweder ein Exemplar der jeweils gültigen VOB/B ausgehändigt wird, oder er aber bei Vertragsschluss durch einen sachkundigen Vertreter beraten, wenn nicht sogar vertreten sein muss.
Um die VOB/B wirksam einzubeziehen, reicht der Hinweis auf einen beauftragten Architekten ebenfalls nicht aus, solange dieser nicht unmittelbar in den Werkvertragsabschluss eingebunden ist, da der Architekt sich dann erfahrungsgemäß ausschließlich um die fachlichen und baulichen Fragen kümmert. Ein Absehen von diesen Anforderungen ist nur dann zulässig, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die vertraglichen Geschäftsbedingungen bereits kennt.
Da in den wenigsten Fällen der Auftragnehmer seinem Angebot oder dem Vertrag ein Exemplar der jeweils gültigen VOB/B beifügt, bedeutet dies im Endergebnis, dass zwischen den Parteien im Regelfall die VOB/B nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. In diesen Fällen liegt deswegen in Wirklichkeit ein ganz normaler BGB - Werkvertrag vor.
Gefahr für den Auftragnehmer
Auch wenn es noch verschiedene andere Unterschiede zwischen einem BGB - Werkvertrag und einem VOB - Vertrag gibt, ist eine der wichtigsten Abweichungen die unterschiedliche Verjährung der Werklohnansprüche: diese beginnt bei einem VOB/B Vertrag erst zum Schluss des Jahres, indem der Auftragnehmer eine Rechnung stellt, auch wenn die Leistungen bereits vorher - unter Umständen sogar mehrere Jahre vorher - erbracht worden sind.
Beim BGB - Werkvertrag beginnt die Verjährung demgegenüber bereits zum Ende des Jahres der Fertigstellung/Abnahme der Leistung, unabhängig davon, ob eine Schlussrechnung gestellt wurde.
Der Auftragnehmer, der - zu Unrecht - der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien ein VOB/B Vertrag vereinbart wurde, lässt sich deswegen in nicht wenigen Fällen mit der Erstellung der Rechnung Zeit, und berechnet erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Verjährung.
In solchen Fällen erlebt er dann bei Gericht oder durch anwaltschaftliche Beratung eine für ihn schmerzliche Überraschung, wenn ihm erklärt wird, dass seine Forderung wegen der nicht wirksamen Vereinbarung der VOB/B bereits verjährt ist.
Dem Auftragnehmer ist deswegen anzuraten, sehr genau zu überprüfen, ob die VOB/B tatsächlich wirksam Vertragsgrundlage geworden ist, da er ansonsten Gefahr läuft, seinen an und für sich berechtigten Werklohnanspruch nur aufgrund der Verjährungseinrede zu verlieren.
Umgekehrt kann einem Auftraggeber ebenso nur angeraten werden, zu überprüfen, ob die vom Auftragnehmer geltendgemachte Forderung wegen nicht wirksamer Vereinbarung der VOB/B bereits verjährt ist.
Anwaltschaftliche Hilfe ist deswegen in beiden Fällen anzuraten.