Nach Abschluß eines Bauvertrages streiten der Bauherr und der Bauunternehmer sehr häufig über die Frage, ob gewisse Leistungen durch das Bauunternehmen nur gegen eine gesonderte zusätzliche Vergütung durchgeführt werden oder aber diese Leistungen bereits Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages sind. Stellt sich heraus, dass der Bauherr noch zusätzliche Zahlungen leisten muß oder der Unternehmer ohne gesonderte Vergütung zu weiteren Leistungen verpflichtet ist, kann dies im schlimmsten Fall zum wirtschaftlichen Ruin eines der Beteiligten führen.
Auslegung der Leistungsbeschreibung
Sehr häufig sind diese Auseinandersetzungen auf eine unklare oder widersprüchliche Leistungsbeschreibung zurückzuführen. Ist die Leistungsbeschreibung unvollständig oder ungenau, muß durch Auslegung der Inhalt ermittelt werden, wobei hier die allgemeinen Grundsätze der Auslegung zum Tragen kommen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Auslegung eine reine Rechtsfrage bleibt. Den Ausführungen eines technischen Sachverständigen kann daher beispielsweise immer nur eine begrenzte Funktion zukommen. Der Sachverständige muß sich deswegen darauf beschränken, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln. Das Gericht ist dann verpflichtet, die sachverständige Begutachtung selbst zu würdigen. Es komm hier nicht selten vor, daß dem Gutachten des Sachverständigen fehlerhafte juristische Vorstellungen zugrunde liegen.
Andere Einwendungen
Kommt man auf Grund der Auslegung zum Ergebnis, dass keine zusätzliche Vergütung zu bezahlen ist, wird häufig dennoch versucht, mit anderen Argumenten doch noch eine durchzusetzen:
- Für die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses ist es nicht von Bedeutung, ob die übernommenen Verpflichtungen kalkulierbar sind. Versuche des Unternehmens, wegen Unkalkulierbarkeit der Leistungsbeschreibung später eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, sind deswegen sehr oft zum Scheitern verurteilt.
- Sehr häufig wird von Bauunternehmen dahingehend argumentiert, daß die Leistungsbeschreibung § 9 VOB/A widerspreche, da sie nicht eindeutig und erschöpfend sei und deswegen ein weiterer Vergütungsanspruch zustehe.
§ 9 VOB/A hat jedoch im privaten Bereich keinerlei bindende Wirkung. Ebenso wenig gibt es eine rechtliche Verpflichtung, eine Bauleistung erschöpfend zu beschreiben oder das Verbot, dem Auftragnehmer eine unkalkulierbares Wagnis aufzuerlegen. Im Gegenteil: Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es gerade nicht darauf an, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtungen genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann. Aus dem Umstand, daß ein privater Auftraggeber gegen § 9 VOB/A verstößt, kann der Bauunternehmer also keine für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten.
- Ebenso wird sehr oft fälschlicherweise argumentiert, daß dem Baunternehmer eine zusätzliche Vergütung zusteht, da die Leistung in der VOB/C und der dort wiederum einschlägigen DIN-Norm als besondere Leistung beschrieben ist.
Die Auslegung des Vertragsinhalts ist jedoch vorrangig gegenüber den Bestimmungen der VOB/C. Ergibt also die Auslegung, daß die Leistung bereits Vertragsinhalt ist, hat der Bauunternehmer keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, auch wenn es sich nach der DIN um eine besondere Leistung handelt.
Fazit:
Dem Bauunternehmer wird es nicht leicht fallen, Nachtragsansprüche gegenüber dem Bauherrn mit der Begründung durchzusetzen, daß die Leistungsbeschreibung lückenhaft oder nicht kalkulierbar is. Es kann deswegen nur von der gängigen Praxis gewarnt werden, bei Vertragsschluß gedankenlos Standardleistungsverzeichnisse zum Vertragsgegenstand zu machen, ohne daß beide Parteien sorgfältig prüfen, ob die von der jeweiligen Vertragspartei zu erbringenden Leistungen eindeutig und zweifelsfrei geklärt sind. Dieses Vorgehen kann für beide Parteien erhebliche nachteilige finanzielle Folgen haben.