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Update zum Restwert - BGH: Der Geschädigte kann sich auf sein Sachverständigengutachten verlassen

Erleidet ein Fahrzeug bei einem Unfall einen Totalschaden, so berechnet sich dieser als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Beide Werte kann ein Kfz-Sachverständiger schätzen.

Um möglichst wenig zahlen zu müssen, versuchen die Haftpflichtversicherer die Restwerte hochzutreiben. Sie verweisen auf teils exorbitant hohe Restwertangebote irgendwelcher Aufkäufer, die teilweise sogar im Ausland sitzen, und alle paar Wochen eine Aufkäufertour machen.

In der Entscheidung vom 27.09.2016, Aktenzeichen: VI ZR 673/15, hat der Bundesgerichtshof sich eindeutig für die Geschädigten positioniert und erklärt:

Der Geschädigte, der nicht repariert, kann sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den sein Sachverständiger in einem korrekten Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte muss nicht noch zusätzlich eine eigene Marktforschung betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen. Er muss auch nicht abwarten, ob ihm der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs bessere Restwertangebote vorlegt.

Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zu Grunde liegen, so der BGH.

Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt die Behebung des Schadens in eigene Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Deshalb muss er keine Alternativvorschläge des Schädigers einholen.

Entscheidend ist auch der regionale Markt als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts. Dem Geschädigten muss es möglich sein das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler vor Ort in Zahlung zu geben; hierbei spielt das persönliche Vertrauen eine Rolle.

Wenn allerdings die gegnerische Haftpflichtversicherung schnell reagiert und dem Geschädigten – bevor dieser sein Fahrzeug verkauft hat – eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne Weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist, so muss der Geschädigte möglicherweise doch an einen Aufkäufer verkaufen oder alternativ akzeptieren, dass die Versicherung ihm den höheren Restwert abzieht.

Es gilt also für den Geschädigten schnell zu sein und auch umgehend nach einem Unfall anwaltlichen Rat und Hilfe in Anspruch zu nehmen.