Oft passiert es, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Dies ist für den Arbeitnehmer besonders misslich, da die laufenden Kosten zu begleichen sind. Wie sollte ein Arbeitnehmer reagieren?
Um das persönliche Verhältnis nicht unnötig zu beschädigen, empfiehlt sich zunächst den Verzug beim Arbeitgeber anzusprechen. Da Arbeits- und Tarifverträge allerdings teilweise kurze Ausschlussfristen vorsehen, innerhalb derer die Ansprüche (ggfls. in Schriftform) geltend gemacht werden müssen, sollte bei einer erfolglosen mündlichen Mahnung zeitnah eine schriftliche Geltendmachung erfolgen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Zugang der Mahnung nachweisbar ist (am besten Bestätigung des Eingangs auf Kopie der Mahnung, Übergabe unter Zeugen oder durch Boten). Unterbleibt die Geltendmachung in der erforderlichen Form, ist mit einem Verlust der Ansprüche zu rechnen.
Darüber hinaus regelt § 288 Abs. 5 BGB in der Fassung vom 29.07.2014 eine so genannte Verzugspauschale von 40,00 €, sofern der Gläubiger einer Geldforderung kein Verbraucher ist. Es besteht zwar noch Streit, inwieweit diese Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, der Großteil der Landesarbeitsgerichte hat dies allerdings bejaht (z. B. LAG Niedersachsen Urteil vom 20. 04.2017, AZ: 5 Sa 1263/16 oder LAG BW, Urteil vom 13.10. 2016, AZ: 3 Sa 34/). Eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht derzeit noch aus.
Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für jede zu spät gezahlte Geldforderung (Lohn, Gratifikationen, Entgeltfortzahlung, etc.) die Pauschale zu leisten hat, sofern er sich mit der Zahlung in Verzug befand. Verzug liegt gem. § 286 BGB - insbesondere im Arbeitsrecht - dann vor, wenn eine Zahlung zu einem bestimmten Datum fällig und zahlbar ist.
Um einen Verfall von Ansprüchen sicherzustellen und um die Verzugspauschale geltend zu machen, empfiehlt es sich einen Anwalt zu konsultieren, der zunächst die Fälligkeit und den Verzug prüft und sodann unter Einbeziehung der anwendbaren arbeitsvertraglichen und tariflichen Regelungen die formal richtige Geltendmachung vornimmt.
Vielleicht wird der eine oder andere Arbeitgeber, der stets verspätet zahlt, bei mehrfacher Geltendmachung der Verzugspauschale zukünftig pünktlich überweisen.