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Mehr Einkommen, weniger Kindesunterhalt

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018:

Eine böse Überraschung für diejenigen, die Kinder betreuen und eine erfreuliche Nachricht für Unterhaltszahler.


Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Kindesunterhalt verpflichtet. Solange die Kinder minderjährig sind, werden Eltern ihrer Unterhaltspflicht u. a. mit der Garantie von Unterkunft und Verpflegung (Naturalunterhalt) gerecht.

Sobald die Kinder ihren eigenen Wohnsitz begründen und einer Ausbildung nachgehen, sind Eltern grundsätzlich verpflichtet sie im Bedarfsfall mit Barunterhalt zu unterstützen.

Leben die Eltern in Trennung oder Scheidung trifft denjenigen Elternteil, bei welchem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, die Pflicht Barunterhalt zu leisten.

Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird bundesweit die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
Diese untergliedert sich in 11 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen.
Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist und je älter das unterhaltsbedürftige Kind wird, desto höher fällt der zu zahlende Unterhaltsbetrag aus.

Mit Geltung der neuen Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 steigen die Unterhaltssätze je nach Altersstufe und Einkommensgruppe um 6 bis 12 € im Monat an.
Nimmt man aufgrund dessen an, dass Unterhaltsberechtigte nun grundsätzlich einen höheren Unterhaltsanspruch geltend machen können, unterliegt man einem Trugschluss.

Erstmals seit 10 Jahren wurde mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2018 auch eine Anhebung der Einkommensgruppen vorgenommen.
Die erste Einkommensgruppe umfasst nun ein bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis zu 1900 € statt wie bisher 1500 €. Diese Anhebung zieht sich systematisch bis zur 11. Einkommensgruppe durch.

Viele Unterhaltspflichtige werden aufgrund dessen in eine niedrigere Einkommensklasse rutschen, was im Umkehrschluss zu geringeren Unterhaltssätzen der Kinder trotz der stufenweisen Erhöhung des Bedarfs von 6 bis 12 € führen wird.

So beträgt beispielsweise der Bedarf eines 4-jährigen Kindes, bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 1800 € nach der Tabelle 2017 monatlich 360 €, nach der neuen Tabelle 2018 aber lediglich 348 €.

Zudem steigt das Kindergeld um 2 Euro auf 194 € an, welches sich das minderjährige Kind hälftig/das volljährige Kind insgesamt auf seinen Bedarf anrechnen lassen muss.

Sollte man von den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 betroffen sein, ist es ratsam anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.