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Das Fahrverbot als Nebenstrafe Seit 24.08.2017 auch bei Nichtverkehrsdelikten möglich

Bisher konnte ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wurde. Das Gericht konnte ihm dann verbieten für die Dauer von einem Monat bis drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Der Bundestag hat im Sommer 2017 nach längerer Diskussion einem Gesetz zugestimmt, dass ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten als Nebenstrafe bei allen Straftaten möglich ist.

Zum Einen soll so dem Richter ein Instrument gegeben werden um erzieherisch auf den Täter einzuwirken. Das Fahrverbot ist anerkannt als eine wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die sich besonders für den Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität eignet. Die Einschränkung der Beweglichkeit wird von den meisten Menschen als empfindliches Übel empfunden. Auch gut situierte Täter leiden darunter, auch wenn sie sich einen Fahrer oder ein Taxi leichter leisten können.

Durch die Kombination einer Geldstrafe mit einem Fahrverbot kann zudem eine Freiheitsstrafe bisweilen verhindert werden. Lässt sich eine kurze Freiheitsstrafe dem Grunde nach nicht vermeiden, so kann durch ein zusätzliches Fahrverbot gelegentlich auch gerade noch eine Bewährungsstrafe verhängt und so ein Gefängnisaufenthalt umgangen werden.

Das Fahrverbot kann jetzt bis zu sechs Monaten gehen und nähert sich so dem Entzug der Fahrerlaubnis an mit der Mindestentzugsdauer von sechs Monaten. Beim Entzug der Fahrerlaubnis kommt als weitere unangenehme Folge hinzu, dass man nach Ablauf erst wieder die Neuerteilung bei der Führerscheinbehörde beantragen muss, was zusätzlichen Aufwand und Kosten bedeutet. In geeigneten Fällen kann jetzt statt eines kurzen Entzugs der Fahrerlaubnis auch „bloß“ ein Fahrverbot ausgesprochen werden, das unter Umständen auch noch ein bisschen kürzer ausfallen kann.

Neu und durchaus angenehm ist, dass der Führerschein jetzt nicht sofort nach Rechtskraft des Urteils abgegeben werden muss, sondern erst nach Ablauf eines Monats ab Eintritt der Rechtskraft.

Zu den Einzelheiten der Neuregelung informiert Sie Ihr im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt.