Wird eine Ehe geschieden, werden die Beteiligten unweigerlich mit dem Versorgungsausgleich konfrontiert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften.
Wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erwirbt - entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung, in berufsständischen oder betrieblichen Altersversorgungen - Versorgungsansprüche für das Alter.
Der grundsätzlich von Amts wegen bei einer Scheidung durchzuführende Versorgungsausgleich (Ausnahme: Ehedauer unter 3 Jahren) führt dazu, dass die Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer während der Ehezeit selbst erworbenen Rentenanrechte auf den jeweils anderen übertragen müssen.
Dies gilt auch für Rentenanrechte aus einer privaten Altersvorsorge.
Ein ungünstiges Ergebnis für denjenigen Ehepartner, der während der Ehe mehr Anwartschaften erwirtschaftet hat und somit als Ausgleichspflichtiger mehr abgeben muss, als er selbst erhält.
Zielrichtung ist der gesetzlichen Regelung ist jedenfalls eine im Wesentlichen gleich hohe Altersversorgung der geschiedenen Ehegatten aus der Ehezeit.
Kann ein bereits rechtskräftiger Versorgungsausgleich aber eventuell nachträglich angepasst werden?
Dies ist u. a. dann möglich, wenn sich die Ausgleichswerte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen um mindestens 5% („wesentlich“) ändern.
Eine derartige wesentliche Veränderung kann so zum Beispiel typischerweise bei einer Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten oder der Anrechnungszeiten eintreten.
Bestes Beispiel hierfür ist die einst verlängerte „Mütterrente“, wodurch sich die Anrechnungszeit der Kindsmütter für Kindererziehung in der Rentenversicherung verlängerte und sich somit nachträglich die Altersversorgung vieler Frauen erhöhte. Im Umkehrschluss erhöhte sich somit über den Versorgungsausgleich auch die Altersversorgung bereits geschiedener Männer.
Zudem besteht die Möglichkeit den Versorgungsausgleich aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung anzupassen.
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung und der Ausgleichsberechtigte noch nicht, so kann der Versorgungsausgleich angepasst werden, wenn dem Ausgleichsberechtigten gegen den Pflichtigen ein Unterhaltsanspruch zusteht, der denklogischer Weise durch die gekürzte Versorgung und der damit verbundenen verminderten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen niedriger ausfällt.
Auch im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Anpassung des Versorgungsausgleichs vor.
Auf Antrag wird das Anrecht des Pflichtigen nicht länger gekürzt, sofern der verstorbene Ausgleichsberechtigte die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Eine nachträgliche Anpassung des Versorgungsausgleichs ist kompliziert, kann sich allerdings auch lohnen. Zur Prüfung der Einzelheiten ist es sinnvoll anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.