Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

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Der Bundesgerichtshof äußert sich zu Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess

Die Verwertung kann im Einzelfall zulässig sein

Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 15.05.2018 dazu geäußert, dass im Einzelfall eine Dashcam-Aufzeichnung in einem Haftpflichtprozess verwertet werden darf.

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass die Fahrzeuge der Parteien innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidierten. Die Parteien stritten darüber, wer seine Spur verlassen und den Unfall herbeigeführt hat. Die Fahrt und die Kollision wurden von einer Dashcam im Fahrzeug des Klägers aufgezeichnet.

Der BGH weist darauf hin, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist, weil sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt ist. Jedenfalls ist eine permanente anlasslose Aufzeichnung entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeuges im Beweissicherungsinteresse nicht erforderlich, weil es technisch möglich ist z. B. die Aufzeichnungen fortlaufend zu überschreiben und nur bei Kollision dauerhaft zu speichern.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im konkreten Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nämlich nicht ohne Weiteres auch zu einem Verwertungsverbot.

Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden. Abzuwägen sind das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege einerseits und das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des Gegners andererseits.

Hier hat der BGH die Interessen des Unfallgeschädigten überwiegen lassen, weil sich das Geschehen im öffentlichen Straßenraum ereignet hat, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Es wurden auch nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.

Die Richter weisen aber darauf hin, dass Verstöße gegen den Datenschutz mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Die Entscheidung des BGH ist kein Freibrief für ständiges Filmen und Abspeichern. Es gilt stets eine Interessenabwägung im Einzelfall. Jedenfalls unzulässig ist es private Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren und das Filmmaterial für private Anzeigen bei den Behörden zu benutzen.