Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

Pflichtteilsverminderungs- bzw. verhinderungsstrategien Wie Pflichtteilsansprüche minimieren?

Häufig wird der Rechtsanwalt in der Beratung mit der Frage konfrontiert, was man tun kann, damit eine bestimmte Person aus dem nahen familiären Umfeld nichts aus seinem späteren Nachlass erhält.

Die dt. Rechtsordnung kennt das Pflichtteilsrecht, wonach zwar Personen, denen nach gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustehen würde, also Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, aus der Erbfolge ausgeschlossen werden können, dass ihnen aber, wenn sie als Erben übergangen werden, eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass bleibt.

Wir sprechen hier vom Pflichtteilsanspruch, der eine quotale Beteiligung am Nachlass des Erblassers sicherstellt, und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, der ggf. eine Mindestbeteiligung an dem gewährt, was der Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkt hat.

An dieser Stelle soll ein Überblick darüber gegeben werden, wie derartige Pflichtteilsansprüche reduziert, ggf. sogar vermieden werden können.

Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, der ein sofort fälliger Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages ist (Quote: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), kann den Erben in große Bedrängnis bringen.

Haben Ehegatten beispielsweise ein gemeinsames Testament dahingehend errichtet, wonach sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben bestimmen und nach dem Tod des zweiten Ehegatten die Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben sollen, haben die Abkömmlinge bereits nach dem Tod des Erstversterbenden ein Pflichtteilsrecht.

Besteht der Nachlass beispielsweise lediglich aus der von den Eltern selbst bewohnten Immobilie, kann es sein, dass der überlebende Ehegatte diese Immobilie zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen veräußern muss.

Man kann diese unerwünschte Möglichkeit gesetzlich nicht ausschließen, allerdings versuchen, die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich möglichst uninteressant zu machen und Pflichtteilsklauseln ins Testament einbauen.

Man kann verfügen, dass derjenige Abkömmling, der beim Ableben des ersten Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, sich den Wert des erhaltenen Pflichtteils bei der Erbteilung nach dem zweitversterbenden Elternteil anrechnen lassen muss.

Möglich ist auch die Enterbung für den Schlusserbfall, indem angeordnet wird, dass der Abkömmling, der beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen ist und nur auf den Pflichtteil gesetzt ist.

Zweckmäßig ist ggf. eine fakultative Ausschlussklausel, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, einen Abkömmling, der nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil geltend gemacht hat, durch Testament von der Schlusserbfolge auszuschließen.

Möglich ist auch die Verlagerung des Vermögens.

Hier denken wir zu allererst an lebzeitige Schenkungen, durch die der künftige Nachlass vermindert wird.

Entsprechend vermindern sich dann auch die Pflichtteilsansprüche, wie eingangs aber bereits erwähnt wurde, können lebzeitige Schenkungen des Erblassers sogenannte „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ auslösen.

Hierbei kommt es darauf an, wie lange eine Schenkung vom Tod des Erblassers an zurückliegt.

Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, spielen i. d. R. keine Rolle mehr. Für Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist gilt:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in voller Höhe, innerhalb eines jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um 10 % weniger berücksichtigt, wir nennen dies „Abschmelzung“.

Zu beachten ist, dass bei einer Schenkung an den Ehegatten diese 10-Jahres-Frist bedeutungslos ist, solche Schenkungen lösen immer einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Möglich sind Verträge zugunsten Dritter, der Inhaber eines Spar- oder Girokontos kann das Kreditinstitut anweisen, das bei seinem Ableben vorhandene Guthaben einer bestimmten Person auszubezahlen.

Wir kennen eine derartige Regelung bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen mit Drittbegünstigung, hier ist aber ebenfalls darauf zu achten, dass derartige Konstruktionen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können.

Wenn an derartige Regelungen gedacht ist, sollte man unbedingt kompetente Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch bei lebzeitigen Übertragungen von Immobilien.

Hier ist darauf zu achten, dass kein Nießbrauchsvorbehalt oder kein umfangreiches Wohnungsrecht vereinbart werden darf. In diesem Fall gibt der Übergeber das Eigentum nur „auf dem Papier“ auf, es liegt aber keine wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen vor.

Um eine Pflichtteilsquote verringern zu können, besteht auch die Möglichkeit, den Kreis der Pflichtteilsberechtigten zu vergrößern, indem man nahestehende Personen adoptiert.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, Verträge mit potentiellen pflichtteilsberechtigten Personen zu schließen und Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren; hier ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Zusammenfassend kann nur der Rat gegeben werden, jedenfalls Testamente zu errichten, um unerwünschte Personen aus dem Kreis der Erbberechtigten auszuschließen.

Mit lebzeitige Verfügungen ist das spätere Nachlassvermögen zu reduzieren.