Regelmäßig berichtet auch „Der neue Tag“ über die öffentlichen Verhandlungen in Strafverfahren.
Der Großteil der Strafverfahren, die mit einer Bestrafung des Betroffenen enden, wird aber ganz unauffällig im Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung erledigt. Dieses Strafbefehlsverfahren ist aus dem praktischen Bedürfnis heraus entstanden der großen Masse der kleinen Delikte Herr zu werden. So werden insbesonders die Verkehrsstraftaten, einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Leistungserschleichungen und Beleidigungen zumindest beim Ersttäter im Strafbefehlsverfahren erledigt, häufig auch Verfahren wie die Steuerhinterziehung.
Im Strafbefehlsverfahren kann Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und unter den Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung sogar bis zu 720 Tagessätzen festgesetzt werden oder aber Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeklagte einen Verteidiger hat. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden oder ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten verhängt werden. In geeigneten Fällen kann der Verteidiger mit Staatsanwalt und Gericht auch den Abschluss eines relativ gewichtigen oder umfangreichen Verfahrens durch einen Strafbefehl vereinbaren.
Die Arbeitskraft der Gerichte und der Staatsanwälte würde bei Weitem nicht ausreichen, um alle Fälle in einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Angeklagte erspart sich andererseits im Strafbefehlsverfahren die Aufregung und die Blamage einer öffentlichen Hauptverhandlung. Das Strafbefehlsverfahren spielt im gerichtlichen Alltag eine wichtige Rolle. Dies zeigen auch die Zahlen: In etwa 60 Prozent der Verfahren, die mit einer Bestrafung enden, erfolgt dies aufgrund eines Strafbefehls.
Zulässig ist das Verfahren bei Erwachsenen vor dem Strafrichter und dem Schöffenrichter. Es findet keine Anwendung gegen Jugendliche und bei Verbrechen.
Gegen den Strafbefehl ist Einspruch möglich. Dann muss der Richter Termin zur Hauptverhandlung bestimmen und über den Einspruch verhandeln. Anders als bei der Berufung gegen ein Urteil gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht. Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, riskiert also eine höhere Bestrafung.
Wer einen Strafbefehl zugestellt erhält, sollte sich bewusst sein, dass er rechtskräftig verurteilt ist, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Es macht deshalb Sinn, sich spätestens nach Erhalt eines Strafbefehls mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, der Erfahrung im Strafrecht hat und den Rat des Anwalts zu den Erfolgsaussichten eines Einspruchs einzuholen. Der Anwalt kann auch die Ermittlungsakte einsehen. Bis zur Verhandlung kann der Einspruch auf jeden Fall auch wieder problemlos zurückgenommen werden.