Regelmäßig wird in Arbeitsverträgen auch auf einen konkret bezeichneten Flächentarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen. D. h. dann z. B. wie folgt:
„Auf das Arbeitsverhältnis kommen der Mantel- und der Lohntarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“
Oftmals wird sodann, wenn es dem Betrieb schlecht geht, ein vom Flächentarifvertrag abweichender Haustarifvertrag geschlossen, der in der Regel bzgl. des Entgelts als auch bezüglich des Beschäftigungsschutzes im Vergleich zum bisherigen Tarifvertrag eine Verschlechterung darstellt.
Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.12.2018, AZ: 4 AZR 123/18, das Verhältnis zwischen einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und einem nachfolgenden Haustarifvertrag geklärt.
Sofern, wie in den meisten bisherigen Arbeitsverträgen, lediglich konkret auf einen näher bezeichneten Flächentarifvertrag in der jeweiligen Fassung verwiesen wird, kann ohne besondere Anhaltspunkte diese Klausel nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch später abgeschlossene Haustarifverträge erfasst.
Konkret heißt dies für Arbeitnehmer mit einer konkreten Bezugnahmeklausel Folgendes:
Der bisherige - für den Arbeitnehmer günstigere - Flächentarifvertrag, auf den im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, gilt fort.
Der Arbeitnehmer kann weiterhin die Leistungen nach dem in Bezug genommenen Tarifvertrag verlangen (z. B. tarifliche Gehaltssteigerungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Zuschläge etc.).
Sollte der Arbeitgeber nicht bereit sein, Zahlung zu leisten, muss der Arbeitnehmer allerdings beachten, dass in Tarifverträgen oftmals kurzfristige Ausschlussfristen enthalten sind und hier die Ansprüche entsprechend der Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen.
Arbeitnehmern ist daher zu raten, für den Fall, dass ein vom Arbeitsvertrag abweichender Haustarifvertrag geschlossen wird (welcher in der Regel schlechtere Konditionen vorsieht), zunächst die Bezugnahmeklausel anwaltlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls dann den Arbeitgeber zeitnah aufzufordern entsprechend dem bisherigen Tarifvertrag zu leisten. Sollte eine Verweigerung erfolgen, muss notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Arbeitgeber sollten in ihren Arbeitsverträgen zukünftig - zur Vermeidung der vorgenannten Problematik - Bezugnahmeklauseln aufnehmen, die einen Vorrang von Haustarifverträgen beinhalten, da ansonsten die Gefahr droht, dass Arbeitnehmer weiterhin Forderungen nach den in Bezug genommenen Flächentarifverträgen geltend machen und im Sanierungsfall das Mittel des Haustarifvertrages versagt.