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Bohrlöcher: Ärger bei der Wohnungsrückgabe

Regelmäßig kommt es bei der Wohnungsrückgabe zwischen Vermieter und Mieter bei Bohrlöchern zum Streit. Es geht hier häufig darum, ob die Rückgabe mit den Bohrlöchern einen ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 546 BGB darstellt.

Selbst wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muss, kann dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Ob bei den Bohrlöchern eine Beschädigung im Rechtssinne vorliegt, richtet sich danach, ob sie als üblicher Gebrauch der Mietsache anzusehen sind oder der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten hat.

Problematisch an der Angelegenheit ist, dass die Rechtsprechung der Gerichte insoweit auch nicht ansatzweise einheitlich ist, was an folgenden Beispielen verdeutlicht werden soll:

Das AG Hannover hat beispielsweise entschieden, dass das Anbringen von sechs Dübellöchern im Bad selbst bei Anbohren der Fliesen einen üblichen Gebrauch darstellt. Auch das AG Waiblingen ging beim Setzen von fünf Bohrlöchern an der Decke einer Küche von einer vertragsgemäßen Nutzung aus. Wegen der Notwendigkeit der Montage einer Arbeitsplatte hat das AG Rheinbach auch das Setzen von 14 Bohrlöchern mit der Beschädigung von 14 Fliesen noch als vertragsgemäßen Gebrauch angesehen.

Selbst bei 59 Bohrlöchern hat das AG München dies noch als zulässig angesehen, während das AG Schöneberg bei derselben Anzahl von Dübellöchern von einer vertragswidrigen Nutzung ausgegangen ist und dem Vermieter Schadensersatz zugesprochen hat.

Das AG Köpenick demgegenüber hat schon bei der Beschädigung von 15 Badezimmerfliesen eine Schadensersatzpflicht des Mieters bejaht. Bei Bohrlöchern am Fenster ist demgegenüber noch größere Vorsicht geboten. So wurde ein Mieter vom AG Witten zum Schadensersatz verurteilt, weil er für die Anbringung von Plissees die Glasleisten angebohrt hatte.

Es ist deswegen festzustellen, dass aufgrund dieser sehr fallbezogenen Entscheidungen sich nur schwer voraussagen lässt, wann Gerichte bei Bohrlöchern noch von einer vertragsgemäßen Nutzung ausgehen. Generell kann lediglich gesagt werden, dass bei sehr karger Ausstattung der Wohnung durch den Vermieter im Regelfall mehr Bohrlöcher zugelassen werden als dann, wenn - beispielsweise das Bad - bereits mehr oder weniger komplett vom Vermieter ausgestattet ist. Bohrlöcher sollten jedenfalls möglichst dort gesetzt werden, wo sich keine Fliesen befinden bzw. zumindest in den Fugen.

Von nicht unerheblicher Bedeutung für die Entscheidungen der Gerichte ist jeweils auch, ob der Mieter konkret darlegt oder darlegen kann, für welche Gegenstände die Dübellöcher benötigt werden. So sind Dübellöcher für die Hängeschränke einer Küche oder den Spiegelschrank in einem Bad bei Weitem eher gerechtfertigt als z. B. solche für die Anbringung von Bildern oder anderen Wohnaccessoires.

 

Schlussendlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der BGH auch schon Klauseln verboten hat, in denen der Mieter verpflichtet wird, bei Auszug die Dübel zu entfernen. Hier kommt es jedoch auf die genaue Formulierung der jeweiligen Klausel an. Gegebenenfalls ist hier anwaltschaftlicher Rat in Anspruch zu nehmen.