Auf der Wiesn 2019 wurde bei 254 E-Scooter-Fahrern der Führerschein wegen Alkohols sofort sichergestellt. Die Polizei meint, dass Viele die E-Scooter nicht als vollwertige Verkehrsmittel ansahen und deshalb trotz Alkohols aufstiegen.
Seit 15.06.2019 gilt aber die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Darunter fallen die E-Scooter (Elektro-Tret-/Stehroller) und Segways, die maximal 20 km/h schnell sein dürfen. Das sind Kraftfahrzeuge und deshalb gelten das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung und damit auch die für ein Kraftfahrzeug gültigen Alkoholgrenzen.
Ab etwa 0,3 Promille gilt die relative Fahruntüchtigkeit, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen; ab 1,1 Promille liegt schon - anders als beim Fahrrad - die absolute Fahruntüchtigkeit vor; beim Radfahrer geht man erst ab 1,6 Promille davon aus. Folge ist die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr, die auch den Entzug der Fahrerlaubnis über eine Zeit von mindestens sechs Monaten nach sich zieht. Schon ab 0,5 Promille ist die Folge ein Monat Fahrverbot und ein Bußgeld über 500,00 €. Für Führerscheinneulinge gilt die 0,0 Promillegrenze.
Einen Führerschein braucht man nicht und auch keine Mofa-Prüfbescheinigung; das Mindestalter beträgt 14 Jahre; Personen darf man nicht befördern, anhängen darf man sich nicht und auch nicht freihändig fahren; Mobiltelefone dürfen auch nicht benutzt werden.
Innerorts müssen Radwege benutzt werden; das Fahren auf Gehwegen ist auch mit ausgeschaltetem Motor nicht erlaubt.
Was die Haftung betrifft, so sind die E-Scooter den Fahrrädern angenähert. Obwohl es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, ist, weil die E-Scooter nicht schneller als 20 km/h sein dürfen, die Halterhaftung und auch die Haftung des Fahrzeugführers aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges ausgeschlossen. Es kommt also auf die Verschuldenshaftung des Fahrers an. Beim Unfall zwischen Auto und E-Scooter haftet also der E-Scooter-Fahrer nur beim Verschulden; beim Autofahrer gilt auch die sogenannte Betriebsgefahr.
Bei Unfällen mit Radfahrern oder Fußgängern gilt demgegenüber, dass der Gesetzgeber dem E-Scooter-Fahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlegt hat. Fußgänger haben Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden und auch auf den Radverkehr muss Rücksicht genommen werden.
Wie beim Radfahrer gibt es keine Helmpflicht. Das Nichtragen des Helms könnte aber bei einer Verletzung zur Anrechnung eines Mitverschuldens führen und ist grundsätzlich zu empfehlen.
Für Hoverboards und elektrische Einräder gibt es nach wie vor keine gesetzliche Regelung; diese dürfen auf öffentlichen Wegen und Straßen schlicht überhaupt nicht benutzt werden.