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Ehewohnung bei Trennung – Wer darf bleiben?

Trennen sich Eheleute, kochen die Emotionen hoch. Drohungen wie „Ich schmeiße dich raus, das Haus gehört mir“ fallen immer öfter.

Gerade dann ist es wichtig zu wissen, ob derartige Drohungen ernst genommen werden müssen!

Der Ehewohnung kommt in der Trennungsphase unabhängig von den Eigentums-, und Mietverhältnissen ein schutzwürdiger Charakter zu.

Beiden Ehegatten steht das Recht zu, bis zur Rechtskraft der Scheidung in der Ehewohnung zu verbleiben. Demnach darf auch keiner der Eheleute den anderen einfach „rauswerfen“.

Dies gilt auch dann, wenn einer der Eheleute Alleinmieter oder Alleineigentümer der Wohnung ist. Die Trennung erfolgt dann innerhalb der Ehewohnung.

Etwas Anderes gilt nur in den Fällen, in dem das Getrenntleben in der Ehewohnung eine „unbillige Härte“ bedeutet.

§ 1361 b BGB sieht dann die Möglichkeit vor, dass die Ehewohnung einen Ehegatten überlassen wird.

Der Begriff „unbillige Härte“ ist gesetzlich nicht definiert und daher einzelfallbezogen auszufüllen. Anwendungsfälle für die Annahme einer „unbilligen Härte“ können z.B. körperliche, psychische Gewalt, Drohungen oder grob rücksichtslose Verhaltensweisen sein.

Eine solche kann auch gegeben sein, wenn das Wohl von im Haus lebender Kinder beeinträchtigt ist, § 1361 b I S.2 BGB.

Betroffene sollten in diesem Fall umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist in diesen Situationen zu prüfen, ob ein Antrag auf Ehewohnungszuweisung während der Trennungsphase nach § 1361 b BGB beim Familiengericht gestellt werden sollte.

Sofern ein Ehegatte aus der Ehewohnung freiwillig auszieht, darf dieser ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten die Ehewohnung dann auch nicht mehr einfach alleine betreten.

Dies trifft auch den ausgezogenen Ehegatten, der selbst eigentlich Eigentümer oder Mietmieter der Wohnung ist.

Ein „Ausziehen“ aus der gemeinsamen Ehewohnung liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ein Ehegatte die Wohnung für ein paar Tage verlässt. Erst wenn beim ausziehenden Ehegatten die Absicht zu erkennen ist, einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen zu wollen, kann von „Ausziehen“ gesprochen werden.

Dem ausgezogenen Ehegatten steht im Übrigen so lange ein „Rückkehrrecht“ in die vormals gemeinsame Ehewohnung zu, solange die Eheleute über die weitere Nutzung der Ehewohnung noch keine abschließende Regelung getroffen haben.

Dieses Recht darf der ausgezogene Ehegatte aber nicht gewaltsam durchsetzen. Hierfür müsste er das Familiengericht um Hilfe anrufen.

Grundsätzlich sieht das Gesetz in § 1361 b Abs. 4 BGB vor, dass von einer abschließenden Regelung hinsichtlich der Ehewohnungsnutzung auszugehen ist, wenn der ausgezogene Ehegatte nicht innerhalb von 6 Monaten gegenüber dem anderen Ehegatten anzeigt, dass er wieder in die Ehewohnung zurückkehren möchte.