Beachtung von vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen
Seit der Bollacke-Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014, Aktenzeichen: C-118/13, ist es ständige Rechtsprechung, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind.
Insbesondere wenn die oder der Verstorbene längere Zeit ggf. sogar mehrere Jahre vor ihrem/seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt waren bestehen oft Ansprüche auf Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung kann teilweise bis zu fast drei Monatsgehälter ausmachen.
Hierbei gilt es für die Erben zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht auf derartige Ansprüche vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen (Urteil vom 22.09.2015, Aktenzeichen: 9 AZR 170/14; Urteil vom 22.01.2019, Aktenzeichen: 9 ARZ 149/17) für anwendbar erachtet.
Dies bedeutet, dass für den Fall, dass arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfristen oder tarifliche Ausschlussfristen zur Anwendung kommen, der Anspruch zunächst oftmals schriftlich - für den Fall der Untätigkeit oder der Ablehnung des Arbeitgebers innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich - geltend gemacht werden müssen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf Abgeltung.
Was arbeitsvertragliche Ausschlussfristen angeht, so betragen dies mindestens drei Monate, d.h. die Ansprüche sind spätestens drei Monate nach Fälligkeit – sicherheitshalber Schriftlich - geltend zu machen. Tariflichen Ausschlussfristen können teilweise erheblich kürzer sein!
Den Erben ist folglich zu raten, höchstvorsorglich gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Urlaubsabgeltungsansprüche sofort geltend zu machen. Hierbei empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da insbesondere die maßgeblichen Tarifverträge oftmals schwer zu erlangen sind.