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Der Kindesname im Familienrecht - Welchen Nachnamen erhält das Kind?

Der Grundsatz, das Kind trage den gleichen Namenwie seine Eltern, ist nur dann so einfach, wenn beide Eltern einen Ehenamen führen. Die Realität der Namensgebung ist jedoch vielfältiger. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn beide Eltern keinen Ehenamen führen, ein Elternteil die Alleinsorge hat oder nachträglich die gemeinsame Sorge begründet wird? Hierzu beispielhaft nachfolgende Fallkonstellationen:


1. Die Eltern haben keinen Ehenamen, aber das gemeinsame Sorgerecht Die Eltern müssen gegenüber dem Standesamt erklären, welchen Namen ihr Kind führen soll. Dies kann der Name des Vaters oder der Mutter sein.
Beide Namen kann das Kind nicht führen. Führt ein Elternteil einen Namen und einen Begleitnamen, dann können die Eltern den Namen, den Begleitnamen oder beide Namen als Doppelnamen an das Kind weitergeben. Die nach der Beurkundung
der Geburt getroffene Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Sie ist unwiderruflich und gilt nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern, da Zielsetzung dieser gesetzlichen Regelung das Prinzip der Namenseinheit von Geschwisterkindern im gleichen Sorgerechtsverhältnis ist.

2. Die Eltern haben keinen Ehenamen und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht Nach § 1617a Abs. 1 BGB erhält das Kind kraft Gesetzes den Namen des zum Zeitpunkt seiner Geburt alleinsorgeberechtigten Elternteils. Nach
§ 1617a Abs. 2 BGB besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Elternteil gegenüber dem Standesamt erklärt, dass das Kind den Namen des nichtsorgeberechtigten anderen Elternteils erhalten darf, sofern der andere Elternteil, als auch das Kind, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat, in öffentlich beglaubigter Form zustimmen.

3. Namensgebung bei nachträglicher gemeinsamer Sorge Es kommt immer wieder vor, dass erst, nachdem das Kind bereits einen Namen erhalten hat, die gemeinsame Sorge der Eltern begründet wird. Dann kann innerhalb von drei Monaten der Name des Kindes neu bestimmt werden und das Kind, sofern es das 5. Lebensjahr vollendet hat, dieser Änderung zustimmt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2019, Az: XII ZB 118/17, ist dies nach § 1617b Abs. 1 BGB auch möglich, wenn dem Kind zuvor der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilt worden war. Für Kinder nicht miteinan der verheirateter Eltern ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da der BGH auch
im Unterlassen der Neubestimmung innerhalb der Dreimonatsfrist eine Namensgebung der Eltern sieht. Dies hat zur Folge, dass der fortgeführte Name des ersten Kindes Bindungswirkung für alle weiteren unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Geschwister nach §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB erzeugt.

4. Der Name des Kindes bei Namensänderung der Eltern Ändert sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname der Eltern, z. B. bei nachträglicher Bestimmung eines Ehenamens, so ändert sich der Geburtsname des Kindes, welches das 5.
Lebensjahr vollendet hat nur dann, wenn es sich, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, der Namensgebung anschließt. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind die Erklärung selbst abgeben. Nicht erfasst von der Regelung des § 1617c BGB werden die Fälle der „Scheidungshalbwaisen“. Gibt ein sorgeberechtigter Elternteil nach der Ehescheidung den Ehenamen auf, erfolgt keine Anpassung des Kindesnamens. Eine Namensangleichung kann in diesen Fällen nur über die öffentlich rechtliche Namensänderung nach  dem Namensänderungsgesetz erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

5. Die Einbenennung Wenn ein Elternteil verheiratet ist, jedoch nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes, kann auf Antrag dem Kind der gemeinsame Ehename des verheirateten Elternteils, in dessen Haushalt es lebt, erteilt werden. Dieser Ehename kann dem Kind dann neu erteilt, dem alten Namen vorangestellt oder angefügt werden. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn gemeinsame elterliche Sorge besteht oder das Kind unabhängig von der Sorgerechtssituation den Namen des anderen Elternteils führt. Das Namensrecht ist ein komplexes Gebiet. Sollte eine Namensänderung in Erwägung gezogen werden, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.