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Die Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung immer bei Inhaftierung oder drohender Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr

Die Pflichtverteidigung hat nichts mit dem Einkommen des Beschuldigten zu tun. Der Pflichtverteidiger ist auch nicht beim Staat angestellt. Ein Pflichtverteidiger wird einem Beschuldigten immer dann vom Gericht beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 der Strafprozessordnung vorliegt und der Beschuldigte nicht schon einen Wahlverteidiger hat.

In besonders schweren Fällen muss der Beschuldigte also immer einen Anwalt haben; es gilt praktisch Anwaltszwang. Aufgrund einer Gesetzesänderung seit 2020 liegt jetzt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn feststeht, dass eine Vorführung vor einen Richter zum Zweck der Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung erfolgen soll.

Immer dann, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft, braucht er einen Anwalt. Das Mindestmaß der vorherigen Haftdauer ist gestrichen worden. Ausdrücklich ist im Gesetz auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge aufgenommen worden. Von einer schweren Rechtsfolge geht man immer dann aus, wenn mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu rechnen ist; dabei ist auch der etwaige Widerruf einer offenen Bewährungsstrafe zu berücksichtigen.

Auch dann, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht selbst verteidigen kann, oder die Sachlage einfach zu schwierig ist, ist ein Verteidiger erforderlich.

Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse bezahlt. Diese Gebühren sind im Vergleich zu den durchschnittlichen Gebühren eines Wahlverteidigers reduziert. Bei der Verurteilung fordert die Staatskasse die verauslagten Kosten zurück. Den Unterschiedsbetrag zwischen den Pflichtverteidigergebühren und den normalen Gebühren kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten fordern, wenn dieser wirtschaftlich dazu in der Lage ist.

Den Pflichtverteidiger kann man sich grundsätzlich aussuchen. Wichtig ist, dass man auch sagt, dass man einen Verteidiger haben will und wenn ja, wen. Es empfiehlt sich, möglichst rechtzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen und mit diesem abzuklären, ob der Rechtsanwalt Strafverteidigungen macht, ob ein Fall der Pflichtverteidigung überhaupt vorliegt und ob der Anwalt bereit und in der Lage ist, im konkreten Fall die Verteidigung als Pflichtverteidiger zu übernehmen.