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Der „Voraus“ des Ehegatten - Oft vergessen oder vernachlässigt!

§ 1932 BGB gewährt dem überlebenden Ehegatten neben den Verwandten zweiter Ordnung oder den Großeltern zusätzlich zu seinem Erbteil alle Gegenstände des ehelichen Haushalts, soweit sie nicht Zubehör des Grundstücks sind. Sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) Miterben, so stehen dem überlebenden Ehegatten zumindest noch sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts zu, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, sprich kein Testament oder Erbvertrag die Erbfolge regelt.

Vielfach kommt es in solchen Fällen zu einer Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und Kindern des Verstorbenen, den Eltern oder ferner verwandten Personen.

Bei der Feststellung der Höhe des Nachlasses und bei der anschließenden Verteilung wird durch die Beteiligten oft übersehen, dass der Ehegatte das Recht auf den sogenannten Voraus hat. Die diesem unterfallenden Gegenstände sind zwar Teil des Nachlasses, der Ehegatte hat allerdings gegenüber der Erbengemeinschaft eine Anspruch auf Herausgabe, was wiederum dazu führt, dass der Wert des Nachlasses um den Wert der Gegenstände geschmälert wird.

Auch wertvolle Gegenstände können dem Voraus unterfallen, so z.B. wertvolle Gemälde und Kunstgegenstände, wie das Familien-Tafelsilber oder auch wertvolle Perserteppiche. Häufigster Fall ist der gemeinschaftlich genutzte Familien-Pkw. Es kommt für die Zugehörigkeit eines konkreten Gegenstandes alleine darauf an, dass er zur Ausstattung der ehelichen Wohnung gezählt werden kann. Ob dieser Gegenstand dann besonders wertvoll ist oder nicht, ist nicht entscheidend.

Im Fall der gesetzlichen Erbfolge sollte daher der verbleibende Ehegatte stets prüfen, in welchem Umfang er gegen die Erbengemeinschaft den Voraus geltend machen kann, wodurch sich der Wert der Erbteile aller Beteiligten deutlich verringern kann.

Sollte die Erbfolge testamentarisch geregelt und der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe werden, ist zu raten, eine Regelung in das Testament aufzunehmen, nach der die Gegenstände des gemeinsamen Hausstandes dem Ehegatten zustehen.

Es empfiehlt sich jedenfalls für die rechtliche Beurteilung anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.