Insbesonders beim Autokauf werden die Parteien mit dem Kaufrecht konfrontiert. Auch in Deutschland wurde die Warenkaufrichtlinie (WKRL) der EU in nationales Recht umgesetzt. Ab 01.01.2022 müssen wir uns deshalb auf einige Neuregelungen einstellen.
Der Sachmangelbegriff des § 434 BGB wird neu strukturiert. Er enthält jetzt subjektive und objektive Elemente. Subjektiv ist das, was im Kaufvertrag vereinbart wurde; objektiv ist das, was der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die gekaufte Sache muss also so sein wie vereinbart und wie üblich. Wird also z. B. ein junger Gebrauchtwagen verkauft und hat er Kratzer und Dellen, so ist das Fahrzeug mangelhaft, weil Kratzer und Dellen bei einem jungen Gebrauchtwagen nicht üblich sind.
Das Argument, dass der Käufer diese Kratzer und Dellen ja kannte, hilft nichts, weil die entsprechende Vorschrift des § 442 BGB beim Verkaufsgüterkauf nicht mehr anzuwenden ist.
Eine Abweichung vom Standard nach unten ist nur noch wirksam vereinbart, wenn die Formvorschrift des neuen § 476 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Danach muss der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, und zwar in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument. Im Kaufvertrag selbst muss natürlich auch deutlich auf die Abweichung hingewiesen werden.
Ein Mangel der Kaufsache kann sich auch daraus ergeben, dass Montageanleitungen unbrauchbar sind.
Bei Waren mit digitalen Elementen – ein Auto hat heute digitale Elemente - besteht eine Aktualisierungsverpflichtung für die digitalen Elemente im vereinbarten und üblichen Umfang. Der Verkäufer muss den Verbraucher jeweils auf die anstehende Aktualisierung hinweisen. Die Verjährung beginnt erst bei der Aktualisierungsnotwendigkeit und nicht schon bei der Übergabe des Fahrzeuges.
Im neuen Kaufrecht ist die Verkürzung der Verjährung der Sachmängelansprüche bei Gebrauchtfahrzeugen im Verkaufsgüterkauf auf ein Jahr möglich. In den AGB kann diese Abkürzung aber nicht erfolgen; es muss eine hervorgehobene Formulierung im Kaufvertrag erfolgen. Zudem muss auch hier der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens, also in einem gesonderten Dokument, von der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kenntnis gesetzt werden.
Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf wird von bisher sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert. Bei Waren mit digitalen Elementen verlängert sich die Beweislastumkehr auf zwei Jahre bei Problemen, die sich aus den digitalen Elementen ergeben.
Der Sachmangelbegriff wird also aufgebläht. Das Verbrauchsgüterkaufrecht wird noch unübersichtlicher und durch die weiteren Hinweispflichten auch noch formalisierter ausgestaltet, als es bisher der Fall war.