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Zunehmende Gewalt im häuslichen Bereich Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz

Häusliche Gewalt findet sich mittlerweile erschreckend häufig in allen Bevölkerungsschichten. Dies umfasst nicht nur gewalttätige Übergriffe im gemeinsamen Haushalt, sondern auch Drohungen, oder auch unzumutbare Belästigungen (Stalking) beispielsweise durch Nachstellung und Telefonanrufe.

Neben einer strafrechtlichen Verfolgung solcher Taten, gibt es auch die Möglichkeit, schnellstmöglich zivilrechtlichen Schutz herbeizuführen.

Zum 01.01.2002 trat das „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“ (Gewaltschutzgesetz) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die rechtliche Situation von Opfern entscheidend verbessert.

Gewaltopfer können nunmehr bei Gericht beantragen, dass sogenannte Schutzanordnungen gegen den Täter nach dem GewSchG erlassen werden. Gem. § 1, Abs. 1, S. 1 GewSchG kann das Gericht gegen den Täter Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung weiterer Gewalttaten erforderlich sind. Solche Schutzmaßnahmen sind nicht erst dann möglich, wenn Tätlichkeiten bereits begangen wurden, sondern auch bei psychischer Gewalt, wie etwa bei schwerwiegenden Drohungen und Nachstellungen.

Schutzanordnungen können sein, dass dem Täter verboten wird

  • die Wohnung des Opfers zu betreten;
  • sich in einem bestimmten Umkreis bei der Wohnung des Opfers oder bestimmter anderer Orte aufzuhalten;
  • Verbindung zum Opfer aufzunehmen, sei es telefonisch, über Fernkommunikationsmitteln, oder über das Internet;
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen

Führt das Opfer mit dem Täter einen gemeinsamen Haushalt, kann z. B. die Schutzanordnung ergehen, dass der Täter die Wohnung verlassen muss und das Opfer die Wohnung alleine nutzen darf.

Derartige Schutzanordnungen werden aber nur getroffen, wenn das Opfer dies ausdrücklich bei Gericht beantragt. Zuständig ist das Familiengericht.

Wenn sofortiger Handlungsbedarf besteht, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Ein Eilverfahren führt zu einer schnelleren gerichtlichen Entscheidung. Die besondere Eilbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Hier empfiehlt sich die Schilderung des Sachverhalts in Form einer eidesstattlichen Versicherung.

Zudem sind ärztliche Atteste, Fotografien von Verletzungen für die Glaubhaftmachung hilfreich.

Erlässt das Gericht Schutzanordnungen nach dem GewSchG und verstößt der Täter gegen diese Anordnungen, kann das Opfer die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Täter beantragen, in besonders schwerwiegenden Fällen auch von Ordnungshaft.

Zudem stellt der Verstoß gegen gerichtlich angeordnete Schutzmaßnahmen eine Straftat dar. Als Sanktion drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

In akuten Gefahrensituationen sollte umgehend die Polizei informiert werden. Um bestmöglichste Sicherheit zu erhalten, sollten zudem Maßnahmen nach dem GewSchG bei Gericht beantragt werden. Gerade in derartigen Ausnahmesituationen ist es hilfreich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.