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Nutzungsentschädigung des Miterben bei Bewohnen der Nachlassimmobilie

Anspruch setzt ein neuregelungsverlangen voraus

Sind mehrere Personen zum Erben berufen kommt es oft zu dem Fall, dass die im Nachlass des Erblassers befindliche Immobilie im Eigentum der Erbengemeinschaft steht.

Vielfach wird diese Immobilie durch einen der Erben genutzt.

Regelmäßig wird der die Nachlassimmobilie bewohnende Erbe aufgefordert, eine Zahlung an die Erbengemeinschaft zu leisten, quasi wie eine Miete. Aber ist dies ohne Weiteres möglich?

Auf die Erbengemeinschaft sind die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar.

Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern die Benutzung nicht durch eine Vereinbarung oder durch einen Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Anerkannt ist insoweit, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zählt.

Dafür muss allerdings zuvor ein Neuregelungsverlangen über die Nutzung der Nachlassimmobilie im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB erfolgen. Zumindest ein Miterbe muss eine Neuregelung verlangen, die billigem Ermessen entspricht, z. B. die Festsetzung einer angemessenen Zahlung in Höhe der ortsüblichen Miete und die Tragung der anfallenden Nebenkosten. Die bloße Aufforderung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung oder der Widerspruch bzgl. einer unentgeltlichen Nutzung reichen nicht aus.

Der Beschluss der Erbengemeinschaft über das Verlangen kann durch Mehrheitsbeschluss erfolgen. Die Stimmrechte bestimmen sich nach der Größe der jeweiligen Erbanteile. Für den Beschluss sind keine Formvorschriften gegeben. Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses hängt auch nicht davon ab, ob der Minderheit (z. B. dem mitbenutzenden Erben) Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.

Sollte ein wirksamer Mehrheitsbeschluss erfolgt sein, kann die Nutzungsentschädigung nun verlangt werden.

Ist eine Mitwirkung des die Immobilie benutzenden Miterben erforderlich und verweigert dieser seine Zustimmung zu einer Nutzungsvereinbarung, die billigem Ermessen entspricht, kann gleichwohl die Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus Schadensersatzgesichtspunkten gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangt werden.

Sollte eine Erbengemeinschaft Nutzungsentschädigungsansprüche gegen den bewohnenden Erben geltend machen wollen bzw. ein nutzender Erbe auf Zahlung in Anspruch genommen werden, empfiehlt sich regelmäßig einen Anwalt einzuschalten, um die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung herbeizuführen oder die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

Da die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oftmals mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, ist die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung ein vielfach ein unterschätzter Punkt auf den (manchmal auch aus taktischen Gründen) mehr geachtet werden sollte.