Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

Überhöhte Stundenlohnabrechnungen

Auftraggeber kann sich dagegen wehren, selbst nach Bezahlung

Gerade in der heutigen Zeit, in der Handwerker Mangelware sind, wird vielen Bauherren nichts anderes übrigbleiben, als akzeptieren zu müssen, dass die durchzuführenden Arbeiten auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden. Dies gilt nicht nur für kleinere und notfalls von vornherein nicht exakt zu kalkulierende Arbeiten - beispielsweise Umbauten im Altbestand – sondern oft auch für verschiedene Positionen eines größeren Gewerks.

Nicht selten stellt sich dann bei der Abrechnung heraus, dass eine bei weitem höhere Stundenzahl in Ansatz gebracht wird, als diejenige, mit der der Bauherr – unter Umständen auch auf Grund der vorausgehenden Schätzungen des Auftragsnehmers – gerechnet hat.

 Es kommen dann des Öfteren die Einwendungen des Auftraggebers, dass die in Ansatz gebrachten Stunden nicht angemessen sind und „schneller gearbeitet hätte werden können“.

Wie jetzt wieder ein Urteil des OLG Köln vom 16.12.2021 zeigt, können solche Einwendungen sehr wohl erfolgsversprechend sein.

Vorab ist anzufügen, dass eine Stundenlohnabrechnung zwischen den Parteien auch tatsächlich vereinbart sein muss. Wenn diese nichts bereits im Vertrag selbst enthalten ist, sondern im Nachhinein vereinbart wird, muss sie von einem berechtigten Vertreter des Auftraggebers vereinbart worden sein, wofür beispielsweise die Abzeichnung von Stundenzetteln durch den auf der Baustelle anwesenden Bauleiter nicht genügt.

Falls die Stundenlohnabrechnung tatsächlich getroffen wurde, kann sich der Auftraggeber sehr wohl mit dem Argument bzgl. der Anzahl der Stunden zur Wehr setzen, dass der Auftragnehmer die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat. Diese Pflicht ist der Stundenlohnabrede immanent. Wie das OLG Köln entschieden hat, dürfen die Anforderungen an den Auftraggeber zum Sachvortrag insoweit auch nicht überspannt werden. Er brauche lediglich Tatsachen vortragen, die den Vorwurf eines unwirtschaftlichen Einsatzes der Arbeitskräfte möglich erscheinen lassen. Dies genügt, damit vom Gericht eine Beweiserhebung durch Sachverständige und / oder Zeugen erfolgen kann.

Im Endergebnis wird dann durch Sachverständige und andere Beweismittel entschieden, welcher Aufwand für welche notwendige Lösung gerechtfertigt und angemessen wäre, wie viele Stunden also insgesamt bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung abgerechnet werden können.

Kommt das Gericht durch Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zu viele Stunden abgerechnet wurden, sind nur die tatsächlichen notwendigen Stunden zu vergüten.

Im Fall des OLG Köln hatte der Auftraggeber vorab sogar bereits sämtliche Stunden beglichen. Hier steht dem Auftraggeber sogar ein Rückforderungsanspruch zu.

Fazit: Am besten mit anwaltschaftlicher Beratung kann im Einzelfall geprüft werden, ob hier Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Betriebsführung vorhanden sind. Da ein Rechtsstreit auf der anderen Seite im Regelfall nur mit Hilfe von meist nicht gerade billigen Sachverständigengutachten entschieden werden kann, muss auch abgewogen werden, in welchem Verhältnis Aufwand und Nutzen stehen.